miethai & co Betriebskostenvorauszahlungen : Erhöhung und Senkung
Eine Erhöhung der Vorauszahlungen kann der Vermieter immer nur dann verlangen, wenn er diese gemäß § 560 Abs. 1 BGB ausreichend begründet. Versucht der Vermieter, die Erhöhung mit dem Verweis auf eine Pressemitteilung (beispielsweise der Wasserwerke) durchzusetzen, so sehen die Gerichte dies als nicht ausreichend an. Ausreichend und üblich ist in der Regel jedoch die Vorlage einer aktuellen Heiz- oder Betriebskostenabrechnung, mit welcher der Vermieter nachweist, dass die vom Mieter geleisteten Vorauszahlungen nicht kostendeckend ist.
Ist die Abrechnung korrekt, so ist der Nachzahlungsbetrag durch die Anzahl der abgerechneten Monate (meistens 12 Monate) zu teilen. Der errechnete Betrag entspricht dann dem monatlich zulässigen Erhöhungsbetrag. Damit nimmt die Überprüfung der Betriebskostenabrechnungen einen immer größeren Stellenwert ein, da viele Betriebskostenabrechnungen fehlerhaft erstellt werden.
Insbesondere werden gern Kosten auf die Mieter umgelegt, deren Umlage gar nicht zulässig ist. Sobald der Mieter eine Betriebskostenabrechnung erhält, sollte er sich rechtlich beraten lassen, damit er am Ende nicht mehr zahlt als er eigentlich müsste. Für Abrechnungen, deren Abrechnungszeitraum bis in den September 2001 hineinreicht, gilt dieses nach neuem Recht aber auch in die andere Richtung.
Der Vermieter muss im Falle eines Mieterguthabens die Vorauszahlung senken. Kommt er dem nicht nach, so kann mieterseits die Vorauszahlung gesenkt werden. Das muss allerdings nach § 560 Abs. 4 BGB dem Vermieter gegenüber schriftlich erklärt werden.
Achim Woens ist Berater bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 HH, Tel. 431 39 40, info@mhm-hamburg.de, www.mhm-hamburg.de