EuGH billigt Tagelöhnerei

Europäischer Gerichtshof sieht in Beschäftigung nach Bedarf keine Diskriminierung gegenüber Festangestellten

LUXEMBURG afp ■ Der Europäische Gerichtshof (EuGH) billigt „Beschäftigung nach Bedarf“. Solche Arbeitsverhältnisse auf Abruf seien nicht mit anderen Teilzeitbeschäftigungen vergleichbar, erklärten die Luxemburger Richter gestern. Daher liege keine unzulässige Diskriminierung gegenüber regulär Beschäftigten vor. Der DGB kritisierte die Arbeit nach Bedarf als „moderne Tagelöhnerei“.

Im entschiedenen Fall verlangt eine Mitarbeiterin bei Peek & Cloppenburg in Wien eine reguläre Beschäftigung. Ihr war nach ihrer Ausbildung nur eine Beschäftigung nach Bedarf angeboten worden. Laut Vertrag ruft der Arbeitgeber ihre Arbeit tageweise ab, die Mitarbeiterin kann dies aber ablehnen.

Der Oberste Gerichtshof in Wien, der darauf verwies, dass von solcher Arbeit auf Abruf überwiegend Frauen betroffen sind, wollte vom EuGH wissen, ob die Beschäftigung nach Bedarf auf eine nach europäischem Recht verbotene Frauendiskriminierung hinauslaufe. Im konkreten Fall wird der Oberste Gerichtshof die Beschäftigung nach Bedarf möglicherweise nach österreichischem Recht für unzulässig erklären. In Deutschland dagegen habe das Bundesarbeitsgericht bislang keine Bedenken gehabt, sagte Rudolf Buschmann, Jurist für Arbeitsrecht beim DGB. (Az. C-313/02)