piwik no script img

Archiv-Artikel

Miethai & CoSchallschutz bei Dachgeschossausbau Nicht auf Schritt und Tritt

Streit kann entstehen, wenn in ein älteres Gebäude nachträglich eine Dachgeschosswohnung eingebaut wird. Denn die Mieter der bisherigen Endetage beklagen nicht selten einen ungenügenden Trittschallschutz und haben das Gefühl, dass man ihnen auf dem Kopf herumspaziert. Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 06.10.2004 – VIII ZR 355/03) hatte einen solchen Fall zu entscheiden und hat die Gelegenheit genutzt, die rechtlichen Grundsätze für die Handhabung solcher Fälle festzulegen.

Zunächst müsse geprüft werden, ob im Mietvertrag Regelungen dazu getroffen wurden, welche Eigenschaften der Wohnung vertragsgemäß sein sollen, also welcher Schallschutz gelten solle. Fehlt es – wie im Regelfall – an solchen Vereinbarungen, sei die Einhaltung der maßgeblichen technischen Normen vom Vermieter geschuldet. Grundsätzlich seien dabei die DIN-Normen zugrunde zu legen, die bei der Errichtung des Gebäudes galten. Etwas anderes gelte aber, wenn es sich um einen nachträglichen Dachgeschossausbau handelt.

Denn wenn ein Vermieter selbst bauliche Veränderungen vornimmt, die zu Lärmimmissionen führen können, kann der Mieter erwarten, dass Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden, die den Anforderungen der zur Zeit des Umbaus geltenden DIN-Normen genügen.

Der Mieter einer Endetage ist somit zwar nicht davor geschützt, dass für ihn nachteilige Umbauarbeiten stattfinden, jedoch muss eine neu errichtete Wohnung gegenüber den darunter liegenden Wohnungen den jeweils aktuell gültigen technischen Anforderungen an den Trittschallschutz entsprechen.

Ist dieses nicht der Fall, kann der darunter wohnende Mieter die Miete mindern und auf Instandsetzung, also Verbesserung des Trittschallschutzes bestehen.

Sylvia Sonnemann ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 HH, ☎ 431 39 40, info@mhmhamburg.de, www.mhm-hamburg.de