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Archiv-Artikel

Mehr Geld für W2-Profs

JUSTIZ Verfassungsgericht gibt Chemieprofessor recht: Die seit 2005 geltende Besoldung ist zu niedrig

Die W2-Besoldung des Klägers beurteilten die Richter als „evident unangemessen“

AUS KARLSRUHE CHRISTIAN RATH

Die Klage eines Chemieprofessors aus Marburg hatte Erfolg: Das Bundesverfassungsgericht hält das Grundeinkommen in der Besoldungsgruppe W2 für unangemessen niedrig. Daher werden Tausende Hochschullehrer bald mehr Geld erhalten.

Nach einer Reform der rot-grünen Koalition gelten ab 2005 neue Regeln für die Bezahlung von Professoren, die sogenannte W-Besoldung. Anders als früher steigt ihr Gehalt nicht mehr mit zunehmendem Dienstalter. Auch das Grundgehalt der akademischen Lehrkräfte wurde um 25 Prozent abgesenkt.

Spötter meinten deshalb, das „W“ stünde wohl für „weniger“. Allerdings können Professoren seit der Reform auch ihr Gehalt frei aushandeln. Zudem erhalten sie noch Leistungs- und Funktionszulagen. Insgesamt fließt also heute mehr Geld in die Professorengehälter als früher.

Davon aber kann ein Teil der Professorenschaft nicht profitieren. Insbesondere Hochschullehrer in wirtschaftsfernen Fächern – nach Schätzungen des Hochschulverbands immerhin rund 15 Prozent der Betroffenen – bleibt auf dem abgesenkten Grundgehalt sitzen.

Einer von ihnen, der Marburger Chemieprofessor Bernhard Roling, hatte gegen seine Besoldung geklagt. Im Klagejahr 2005 erhielt er rund 3.900 Euro Grundgehalt plus 23 Euro Leistungszulage. Heute entspräche das rund 4.200 Euro.

In ihrem Urteil billigten die Richter im Prinzip die Umstellung auf leistungsbezogene Bezahlung. Der Staat müsse Professoren auch nicht zu Beamten machen, so das Gericht. Doch wenn er sich dafür entscheide, dann müsse er auch die „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“ beachten, die im Grundgesetz garantiert sind.

Hierzu gehöre auch das „Alimentationsprinzip“, das heißt der Anspruch auf eine „amtsangemessene“ Bezahlung. Dieser Anspruch sei der Ausgleich dafür, dass Beamte nicht für ihren Lohn und ihre Arbeitsbedingungen streiken dürfen.

Die W2-Besoldung des Klägers beurteilten die Richter nun als „evident unangemessen“ und damit verfassungswidrig. Wer als Professor berufen werde, habe eine lange Ausbildung hinter sich und sich dabei wissenschaftlich profiliert. Die gewährte Bezahlung entspreche nicht der verantwortungsvollen Tätigkeit. Es könne nicht sein, dass ein Professor schlechter bezahlt werde als ein Studienrat am Gymnasium oder andere Beamte der Besoldungsgruppe A13.

Formal wurde nur über die W2-Besoldung im Bundesland Hessen im Jahr 2005 entschieden. Das Urteil betrifft aber alle Bundesländer. Unter den rund 27.000 Universitätsprofessoren wird etwa ein Viertel nach W2 bezahlt, ebenso die Hälfte der 14.000 Fachhochschulprofessoren. Für die übrigen gilt noch die alte C-Besoldung, oder sie haben besser dotierte W3-Lehrstühle.

Die Bundesländer haben nun zwei Möglichkeiten: Entweder sie erhöhen das Grundgehalt deutlich, etwa auf das Niveau eines jungen Regierungsdirektors (A15), das wären rund 500 Euro mehr im Monat. Oder sie gewähren einen Rechtsanspruch auf Leistungszulagen. Bisher gibt es selbst bei Erreichen bestimmter Ziele keinen durchsetzbaren Anspruch auf eine Zulage. Auf andere Beamtengruppen hat das Urteil keine direkte Auswirkung.

Die Richter, unter ihnen auch einige Professoren, betonten, dass sie persönlich von dem Urteil nicht profitieren. Sie haben noch alte C4-Lehrstühle. (Az.: 2 BvL 4/10)