: das wichtigste Doppelbett berechtigt nicht zu Alg-II-Entzug
DÜSSELDORF dpa ■ Ein Doppelbett, Herrenpflegeartikel und ein Herr in der Wohnung reichen nicht, um einer Alg-II-Empfängerin eine eheähnliche Gemeinschaft nachzuweisen. Das entschied das Düsseldorfer Sozialgericht. Die Behörden hatten die Zahlung des Alg II eingestellt, nachdem ihre Kontrolleure in der Wohnung einer Empfängerin diese Hinweise vorfanden. Das Einkommen des Mannes müsse angerechnet werden, weil offenbar eine Lebensgemeinschaft vorliege. Die Arbeitslose hatte Widerspruch eingelegt: Der Herr sei nur zu Besuch gewesen. Eheähnliche Gemeinschaften könnten grundsätzlich nicht durch überraschende Hausbesuche der Behörden ermittelt werden, so die Sozialrichter, die bereits in früheren Urteilen die Anrechnung des Einkommens nichtehelicher Partner beim Alg II als verfassungswidrig werteten. (Az.: S 35 AS 119/05 ER)