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Archiv-Artikel

Keine Kündigung vor Ortswechsel

MAINZ dpa ■ Wer wegen einer möglichen neuen Stelle des Ehepartners den eigenen Arbeitsplatz voreilig kündigt, riskiert seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die ersten drei Monate, so das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz. Das Arbeitsamt sei berechtigt, eine Sperrzeit von zwölf Wochen anzuordnen, wenn die Kündigung bereits ausgesprochen wurde, obwohl der Ehepartner noch keinen neuen Arbeitsvertrag hatte (Az.: L 1 AL 117/03). Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage einer Verkäuferin auf Auszahlung von Arbeitslosengeld ab. Mit der verfrühten Kündigung habe die Frau grob fahrlässig ihre Arbeitslosigkeit verursacht. Es wäre zumutbar, mit der Kündigung mindestens zu warten, bis ihr Mann Vorstellungsgespräche hatte.