: Anwälte fordern Freispruch für Becker
PROZESS Im Verfahren um den Buback-Mord plädierte die Verteidigung, Verena Becker habe sich nicht strafbar gemacht. Die Exterroristin habe sich schon in den Achtzigern von der RAF entfernt
STUTTGART taz | Die Verteidigung von Verena Becker beantragte Freispruch. Es sei nicht bewiesen, dass Becker 1977 am tödlichen RAF-Attentat auf Generalbundesanwalts Siegfried Buback beteiligt war.
Die Bundesanwaltschaft hatte vor knapp zwei Wochen eine Haftstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wegen Beihilfe zum Mord gefordert. Becker sei bei der RAF-internen Beschlussfassung dabei gewesen und habe sich besonders vehement für die Aktion gegen Buback ausgesprochen.
Becker hatte im Mai jedoch ausgesagt, sie sei beim entscheidenden Treffen früher gegangen. „Das konnte nicht widerlegt werden“, erklärte ihr Anwalt Walter Venedey in seinem Schlussplädoyer. Die Annahme der Bundesanwaltschaft, dass bei der RAF alle Morde kollektiv beschlossen wurden, das heißt im Konsens aller Mitglieder, wies Venedey zurück. Es gebe auch Aussagen ehemaliger RAF-Mitglieder wie Silke Maier-Witt, die das bestritten. Becker habe in der RAF keine herausgehobene Position gehabt, sagte Venedey.
Dass sich Becker vehement für das Attentat eingesetzt habe, entnahm die Bundesanwaltschaft einem Fernsehinterview von Ex-RAFler Peter-Jürgen Boock. Venedey und sein Co-Anwalt Hans Wolfgang Euler bestritten daher die Glaubwürdigkeit von Boock. Er neige auch heute noch zum Lügen, seine Aussagen seien widersprüchlich und unzuverlässig.
Die Vielfältigkeit von Boocks Aussagen machte sich Anwalt Euler dann aber auch zunutze und zitierte eine Aussage, wonach Becker sich in Diskussionen „nicht mit Beiträgen hervorgetan“ habe. Venedey betonte, dass Becker sich schon Mitte der achtziger Jahre von der RAF gelöst hatte. Seitdem sei sie einen „geradlinigen Weg“ gegangen, sie habe sich deshalb auch dem Verfahren gestellt und nie versucht, ihre Krankheit zu instrumentalisieren, um sich zu entziehen.
Sollte es zu einer Verurteilung kommen, könnte das für die Strafzumessung wichtig sein. Das Oberlandesgericht Stuttgart wird sein Urteil am 6. Juli verkünden. CHRISTIAN RATH