KRANKENKASSEN : Erstattung nicht nur der billigsten Arznei
KASSEL | Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen nicht immer nur das billigste Medikament erstatten. Führt eine Arznei – im Vergleich zu günstigeren Alternativpräparaten – bei einem Patienten zu keinen oder deutlich geringeren Nebenwirkungen, kann die Kasse zur Kostenübernahme dieses Medikaments verpflichtet sein, urteilte das Bundessozialgericht in Kassel gestern. Voraussetzung sei, dass die Nebenwirkungen der Alternativpräparate so stark sind, dass sie das Ausmaß einer Krankheit haben. (epd)