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PID vor Gericht

Die Bescheide von Ethikkommissionen zur Durchführung einer Präimplantations­diagnostik (PID) unterliegen der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Zudem müssen die Kommissionen in jedem Einzelfall prüfen, ob bei künstlich befruchteten Embryonen das hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit vorliegt. Bei der Beurteilung, ob eine Krankheit schwerwiegend ist, haben sie laut Urteil keinen Entscheidungsspielraum (AZ: BVerwG 3 C 12.19). Das Gericht änderte damit Urteile des Verwaltungsgerichts München und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH). Zugleich verfügte es, dass die Klägerin aus Bayern einen Anspruch auf die PID hat. Der Partner der Klägerin leidet an der erblichen Muskelschwäche Myotone Dystrophie, Nachkommen des Paares würden mit einem Risiko von 50 Prozent daran erkranken. Die bayerische Ethikkommission für PID hatte den Antrag des Paares auf die Untersuchung abgelehnt und erklärt, es handele sich nicht um eine schwerwiegende Erbkrankheit. Der VGH urteilte im März 2019, eine PID dürfe nur durchgeführt werden, wenn eine Krankheit mindestens den Grad der schwereren Muskeldystrophie Duchenne aufweist. Diese Kopplung an eine bestimmte Erkrankung hat das Bundesverwaltungsgericht als unzulässig eingestuft. (epd)

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