Rausschmiss wegen sechs Maultaschen

ARBEITSRECHT Gericht segnet Kündigung einer Altenpflegerin nach 17 Jahren Betriebszugehörigkeit ab

RADOLFZELL ap | Nach 17 Jahren Betriebszugehörigkeit hat die Mitnahme von sechs übrig gebliebenen Maultaschen eine Altenpflegerin ihren Job gekostet. Das Arbeitsgericht Radolfzell wies die Klage der 58-Jährigen gegen die fristlose Kündigung ab.

Die Frau war im April von einem Heim in Konstanz entlassen worden, weil sie mehrere Maultaschen für den eigenen Verzehr verborgen in einer Stofftasche mit nach Hause nehmen wollte. Sie habe damit in das Eigentum des Arbeitgebers rechtswidrig eingegriffen, urteilte das Gericht. Die Pflegerin habe gegen das Verbot verstoßen, wonach Essensreste der Bewohner nicht mitgenommen werden dürfen.

Es handele sich bei den Maultaschen zwar um eine geringwertige Sache, der Wert liege bei wenigen Euro. „Dennoch bestimmt allein der Arbeitgeber darüber, wie mit seinem Eigentum verfahren wird, und zwar selbst dann, wenn er die Reste der Entsorgung zuführt.“ Der einzelne Beschäftigte könne nicht seinen Willen über denjenigen des Arbeitgebers stellen, urteilte das Gericht.

Die Frau hatte erklärt, sie habe nur vier Maultaschen mitgenommen. Und es sei üblich gewesen, dass Personal Reste des Essens verzehre.

Der Träger des Heims hatte von einem Diebstahl gesprochen, der das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und der Mitarbeiterin zerrüttet habe, der 58-Jährigen zuerst aber auch 18.000 Euro als Abfindung angeboten. Ein vom Gericht vorgeschlagener Vergleich mit einer Abfindung in Höhe von 25.000 Euro war von der Frau abgelehnt worden.

Die Altenpflegerin ist laut Mitteilung tariflich unkündbar gewesen. Eine Abmahnung als mildere Sanktion sah das Gericht als nicht ausreichend an. Das Interesse des Heims an der Beendigung der Beschäftigung wurde höher eingestuft als das der Klägerin an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.