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Freizügig-keit ist nur ein Wort

Die rechtliche Lage für Flüchtlinge innerhalb Europas ist kompliziert

Von Milena Hassenkamp

Viele Bootsflüchtlinge, die über Libyen nach Europa gelangen, landen in Italien. Nach der Asylzuständig­keitsverordnung „Dublin III“ laufen die Asylverfahren von Flüchtlingen, die euro­päischen Boden betreten, in der Regel in ihrem Ankunftsland ab. Leisten Asylsuchende dieser Regelung nicht Folge, droht ihnen die Rückschiebung in das Ankunftsland.

Allerdings gibt es im Rahmen des Dublin-Verfahrens ein Recht auf Familien­nachzug. Wenn die Zuständigkeit eines EU-Staates jedoch erst einmal festgelegt ist und – wie im Fall des Nigerianers Bashiru Uba – bereits ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, haben die Betroffenen große Schwierigkeiten, legal aus dem Ankunftsland fortzuziehen.

Uba erhielt in Italien ein Bleiberecht aus humani­tären Gründen. Das heißt, dass ihm in seiner Heimat Nigeria keine Gefahr für Leib oder Leben droht, er aus humanitären Gründen aber auch nicht dorthin ­abgeschoben wird. Der Aufenthaltstitel berechtigt Uba, alle sechs Monate für maximal 90 Tage innerhalb der Europäischen Union zu reisen. Der Titel erlaubt es ihm außerdem, in Italien zu arbeiten, allerdings in keinem anderen EU-Staat, ebenso wenig kann er anderswo staatliche Leistungen beziehen. Auch darf Uba keinen Wohnsitz außerhalb Italiens haben.

Nach einer EU-Regelung besteht ein Recht auf einen Wohnsitzwechsel in einen anderen EU-Staat nur dann, wenn der Betroffene fünf Jahre lang „feste und regelmäßige Einkünfte“ durch eine legale Arbeit erworben hat. Das ist für die meisten Flüchtlinge in Ländern wie Italien aussichtslos, da schon unter den Einheimischen die Arbeitslosigkeit sehr hoch ist, weiß man bei der Menschenrechtsorganisation Pro Asyl.

Im Fall von Bashiru Uba bleibt noch die Hoffnung auf eine Einreiseerlaubnis nach Deutschland, weil er mit einer dort lebenden Frau ein gemeinsames Kind hat. „Paradoxerweise haben sogenannte Anerkannte weniger Chancen auf Familiennachzug als Asylsuchende im Dublin-Verfahren“, sagt Marei Pelzer von Pro Asyl. Denn außerhalb von „Dublin“ bestehen hohe Hürden. So reicht die biologische ­Vaterschaft nicht aus, wenn das Kind bereits von der Mutter betreut wird. Es muss eine soziale Bindung zwischen Kind und Vater nachgewiesen werden. Außerdem muss ein Pass vorgelegt werden.

All dies prüft die deutsche Ausländerbehörde, die im Rahmen des Visumverfahrens von der Botschaft konsultiert wird. Für Bashiru Uba steht viel auf dem Spiel: Wird sein Antrag auf Familiennachzug abgelehnt, wäre er auf Dauer von seinem Kind getrennt.

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