: Ohne Hilfe in Griechenlandführt zu Hilfe in Deutschland
UrteilGriechen müssen asylberechtigtem Syrer Unterkunft und Nahrung zusichern
Konkret ging es um den Fall eines heute 24-jährigen Syrers. Dieser war bereits in Griechenland als asylberechtigt anerkannt worden, bekam dort aber keinerlei staatliche Unterstützung und lebte auf der Straße. Wegen der Wirtschaftskrise konnte er auch keine Arbeit finden.
Im Sommer 2015 zog er deshalb weiter nach Deutschland und stellte hier einen erneuten Asylantrag. Dieser wurde allerdings vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als „unzulässig“ abgelehnt mit der Begründung, es sei ja schon in Griechenland Schutz gewährt worden.
Der Syrer klagte gegen den ablehnenden Asylbescheid, doch das Verwaltungsgericht Minden lehnte die Klage ab. Griechenland sei rechtlich dazu verpflichtet, anerkannte Flüchtlinge wie Einheimische zu behandeln.
Erfolg hatte nun aber eine Verfassungsbeschwerde des Syrers. Das Mindener Gericht habe dessen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verletzt, stellt das Gericht fest. Die Verwaltungsrichter hätten nicht allein auf die Rechtslage innerhalb der Europäischen Union vertrauen dürfen. Angesichts der Berichte der UNHCR, der Flüchtlingsbehörde der Vereinten Nationen, und der Menschenrechtsorganisation Pro Asyl hätte das Mindener Gericht klären müssen, wie die Lage für Asylberechtigte in Griechenland tatsächlich ist. Ein Gericht müsse sicherstellen, dass dem Asylbewerber im Zielland keine unmenschliche Behandlung droht. Eine Zusicherung der Behörden, dass der Syrer Verpflegung, Unterkunft und Zugang zu sanitären Einrichtungen erhalten wird, sei nicht eingeholt worden.
Seit 2011 schickt Deutschland noch nicht anerkannte Asylsuchende grundsätzlich nicht mehr nach Griechenland zurück und führt stattdessen das Asylverfahren selbst durch. Seit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im gleichen Jahr verfahren auch andere europäische Staaten so. (Az.: 2 BvR 157/17)
Christian Rath
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