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Das steht im Asylpaket II

Schneller entscheiden, ablehnen, abschieben

BERLIN taz | Das Bundeskabinett hat am Mittwoch das Asylpaket II beschlossen. Demnächst wird es dem Parlament vorgelegt. Eine Auswahl der Neuregelungen:

Schnellverfahren

Die Regierung möchte neue Aufnahmezentren für Geflüchtete schaffen, die wenig Chancen auf ein Bleiberecht haben. Dort sollen einwöchige Schnellverfahren durchgeführt werden. Betroffen sind etwa Folgeantragsteller und Geflüchtete, die ihre Verfahren verschleppen, außerdem Menschen aus sicheren Herkunftsländern. Dazu sollen bald auch Tunesien, Marokko und Algerien gehören. Widerspruch gegen Ablehnungen wird binnen zwei Wochen gerichtlich verhandelt. Antragsteller haben die Pflicht, in den Aufnahmezentren zu wohnen; sie werden auch von dort aus abgeschoben. Zunächst sind fünf solcher Zentren geplant.

Residenzpflicht

Asylbewerber erhalten ihr Geld künftig nur, wenn sie den neuen Ankunftsnachweis besitzen, der ausschließlich vom zugewiesenen Aufnahmezentrum ausgestellt wird. Wer den zugewiesenen Bezirk verlässt, muss außerdem damit rechnen, dass sein Asylverfahren eingestellt wird.

Fehlende Mitwirkung

Anträge, an denen Geflüchtete, nicht ausreichend „mitwirken“, können abgelehnt werden. Etwa, wenn sich Antragsteller weigern, Fingerabdrücke abzugeben, falsche Angaben machen oder wenn vermutet wird, dass Reisedokumente absichtlich zerstört oder weggeworfen wurden. Auch solche Geflüchteten sollen in die Zentren für beschleunigte Verfahren verwiesen werden.

Leistungskürzung

Asylantragsteller sollen rückwirkend zum 1. Januar weniger Geld bekommen. Für Alleinstehende gilt beispielsweise eine Kürzung um 10 Euro auf 135 Euro monatlich. Ausgaben für Neuanschaffungen oder Reparaturen technischer Geräte seien nicht existenznotwendig, genauso wenig wie Sportausrüstungen oder Hobbykurse, begründet die Bundesregierung die Sparmaßnahme.

Familiennachzug

Subsidiär Geschützte müssen zwei Jahre warten, bevor sie einen Antrag auf Nachzug ihrer Familienmitglieder stellen können – anders als Flüchtlinge, die direkt nach ihrer Anerkennung ein Visum für Ehepartner, Kinder oder – das gilt nur für Minderjährige – Eltern beantragen dürfen. Als subsidiär geschützt gelten Menschen, die nicht aufgrund ihrer Religion, Nationalität oder politischen Überzeugung geflüchtet sind, aber dennoch bei Rückkehr in ihr Heimatland Folter, Todesstrafe oder Krieg fürchten müssten.

Abschiebung vereinfachen

Abgewiesene können künftig trotz Krankheit abgeschoben werden, unabhängig davon, wie gut die medizinische Versorgung im Abschiebeland ist. Nur lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung verschlechtern würden, gelten als Hinderungsgrund. crs

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