Streit um gebrauchte Software: Lizenz zum Rechte-Entzug
Darf man einmal erworbene Programme weiterverkaufen? Wenn es nach der IT-Branche geht, lassen die Lizenzen das nicht zu. In den USA und bei uns streitet man nun vor Gericht.
Wer sich ein Buch gekauft hat oder ein Auto oder ein Haus, kann diese Güter nach Belieben wieder verkaufen - um seine Investition wieder hereinzuholen oder zumindest ein bisschen Bargeld für einen Neukauf in die persönliche Kasse zu spülen. Bei Anwendungsprogrammen für PCs ist dies allerdings erstaunlich schwierig: Die IT-Hersteller weigern sich, einen Markt für "Gebrauchtsoftware" entstehen zu lassen, weil dieser sie Umsätze kosten würde.
Mittlerweile wird offen gegen entsprechende Versuche geklagt - und hier und da auch gewonnen. Ein US-Bundesgericht in San Francisco entschied nun im Streit um den Verkauf von Programmen des Design-Software-Spezialisten Autodesk, dass dieser den Weiterverkauf gebrauchter Software nicht dulden muss. Ein Händler hatte Lizenzen des Programmes "AutoCAD" bei einer Architekturfirma erworben und versucht, diese bei eBay zu verkaufen.
Die Lizenzbestimmungen untersagten aber einen Wiederverkauf, so Autodesk. Das Gericht entschied, dass diese Bestimmungen gültig sind, auch wenn im US-Recht seit über 100 Jahren gilt, dass Erwerber urheberrechtlich geschützter Werke diese weiterverkaufen dürfen. Beobachter fürchten nun, dass das Urteil den gesamten Gebrauchtsoftware-Markt in den USA in Mitleidenschaft ziehen könnte. Dazu würde dann nur eine entsprechende Lizenzgestaltung ausreichen.
Auch in Deutschland beschäftigt das Thema die Gerichte. Der Anbieter UsedSoft mit Sitz im schweizerischen Zug bietet seinen Geschäftskunden bis zu 50 Prozent Rabatt beim Softwarekauf - etwa von Standardanwendungen von Microsoft. Gleichzeitig erwirbt er brachliegende Lizenzen von Firmen und verspricht, diese "in liquide Mittel" umwandeln zu können. Das schmeckte dem Datenbankspezialisten Oracle überhaupt nicht - er klagte gegen UsedSoft. Das Verfahren ist mittlerweile vor dem Bundesgerichtshof (BGH) angekommen und soll Ende diesen Monats in letzter Instanz verhandelt werden.
Im konkreten Fall geht es darum, ob UsedSoft Oracle-Programme auch dann vermarkten darf, wenn diese online "in Verkehr gebracht" wurden. Bei UsedSoft erhofft man sich naturgemäß einen Sieg - und damit eine wichtige Erlaubnis für das sich derzeit nach Ansicht der Software-Industrie in einer rechtlichen Grauzone bewegende Geschäft.
Immerhin hatte das BGH bereits im Jahr 2000 in einem Urteil durchblicken lassen, dass Lizenzen, die den Gebrauchthandel einschränken, nicht unbedingt in Deutschland gelten müssen. Auch andere Bestandteile sogenannter EULAs wurden bereits für nichtig erklärt. Die Hersteller ficht das nicht an - so sperrte Microsoft bereits 2008 laut Presseberichten bestimmte Gebrauchtprodukte durch den die Invalidierung ihrer Registrierungsschlüssel.
Auf "Otto-Normal-Anwender" haben diese und ähnliche Urteile durchaus wichtige Auswirkungen. Immer mehr Inhalte werden in digitaler Form verkauft, seien es nun Musikstücke, Smartphone-Programme ("Apps") oder elektronische Bücher. Auch hier versteifen sich die Anbieter darauf, dem Kunden nur eine Lizenz zu erteilen, die keinen Besitz bedeutet - so lassen sich manche Firmen etwa in ihren Geschäftsbedingungen das Recht erteilen, dem Kunden bereits erworbene Inhalte nachträglich wieder zu entziehen. Ein privater Weiterverkauf digital erworbener Güter ist deshalb nicht nur technisch problematisch, sondern auch rechtlich aufgrund entsprechender Verbote in der Lizenz.
Selbst wenn man über einen physikalischen Datenträger, wie beispielsweise bei einem Spiel, verfügt, lässt sich dieser nicht immer in vollem Umfang veräußern: Die Game-Hersteller setzen zunehmend auf digital nachzukaufende Inhalte, die sich ebenfalls nur schwer auf Dritte übertragen lassen. All das läuft, sagen Verbraucherschützer, auf eine weitere Entmündigung der Kundschaft heraus, die mittlerweile zunehmend brav für digitale Inhalte zahlt. Ob die Industrie bald einsieht, den Ehrlichen nicht zum Dummen zu machen?
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