Verfassungsgericht über Sitzblockaden: Wenn der Stau zur Gewalt wird

Je nach Verkehrsaufkommen sind Sit-ins doch als Nötigung zu bestrafen, sagt das Verfassungsgericht. Wenn Autos anderen Autos im Weg stehen, sei das Gewalt.

Autos in der zweiten Reihe aufhalten gilt nicht. Bild: dpa

Gewaltfreie Sitzblockaden können strafbar sein, wenn sie einen Verkehrsstau verursachen. Dies entschied nun das Bundesverfassungsgericht in einer lange erwarteten Entscheidung. Das Gericht bestätigte damit die "Zweite-Reihe-Rechtsprechung" des Bundesgerichtshofs (BGH).

Konkret ging es um eine Sitzblockade kurz vor dem Irakkrieg der USA im März 2004. Am US-Luftwaffenstützpunkt Frankfurt am Main blockierten rund 40 Personen die Zufahrtsstraße zur Wohnsiedlung Gateway Gardens. Als sich die Fahrzeuge auf der Straße in mehreren Reihen stauten, trugen Polizisten die Blockierer weg. Beim Amts- und Landgericht Frankfurt am Main wurden milde Geldstrafen wegen Nötigung verhängt.

Einer der Blockierer erhob Verfassungsbeschwerde und berief sich auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgericht von 1995. Damals hatte das Gericht mit knapper Mehrheit entschieden, dass Sitzblockaden grundsätzlich nicht als Nötigung bestraft werden können. Wer sich friedlich auf die Straße setze, zwinge Autofahrer zwar psychologisch zum Anhalten, übe dabei aber keine Gewalt aus. Der BGH hatte diese Entscheidung in der Praxis jedoch weitgehend ins Leere laufen lassen.

Nach seiner Rechtsprechung war eine Sitzblockade immer dann strafbar, wenn sich ein Stau bildete. Der BGH akzeptierte zwar, dass die Autofahrer in der ersten Reihe nur aus psychologischen Gründen anhielten. Ab der zweiten Reihe jedoch könnten die Autofahrer nicht weiterfahren, weil ihnen die Autos der Vorderleute im Weg stehen. Hier liege also kein psychologischer Zwang, sondern eine "physische Sperrwirkung" vor, die den Sitzdemonstranten zuzurechnen sei.

Diese umstrittene BGH-Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht nun erstmals bestätigt. Die in der ersten Reihe anhaltenden Autofahrer würden von den Demonstranten missbraucht, um eine Autoblockade zu erzeugen. Das sei aber genauso strafbar, wie wenn Demonstranten mit ihren eigenen Autos eine praktisch unüberwindbare Blockade aufbauten. Einen Widerspruch zum Urteil von 1995 sahen die Richter nicht. Damals musste nur ein Auto anhalten.

Die Verfassungsrichter hoben das Frankfurter Strafurteil nun aber aus anderen Gründen auf. Bei der gesetzlich vorgesehen Prüfung, ob die Blockade verwerflich war, hätten die Strafrichter Fehler gemacht. Sie hätten nicht berücksichtigt, dass die Aktion nur wenige Minuten dauerte, angekündigt war und es Ausweichmöglichkeiten über anderen Zufahrten gab. Außerdem seien zumindest teilweise die Fahrzeuge von kriegsbeteiligten Soldaten blockiert worden. Das Landgericht Frankfurt muss nun neu entscheiden.

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