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Krass ist, wenn Firmen sich bewusst entscheiden, Deutschland verlassen, wegen der Gefahren einer drohenden, kommenden Vorratsdatenspeicherung...
Ein Beispiel ist die S.A.D. GmbH aus Ulm, die den VPN-Dienst CyberGhost, zum anonymen und deswegen sicheren surfen im Internet betreibt.
Die GmbH wandert nach Rumänien aus, eben weil das Verfassungsgericht in Bukarest eine Vorratsdatenspeicherung nicht nur gekippt hat, sondern für ewig eine Neuauflage einer derartigen Überwachung ausgeschlossen hat! Die Rumänen lassen sich nach dem Ceausescu Regime wohl nicht mehr so einfach unter Überwachung stellen...
Zum Thema Überwachung paßt das Video unter:
www.dubistterrorist.de
mit einer beklemmenden Präsentation der Überwachungsproblematik.
Desweiteren kam im letzten Jahr mal die Meldung von einer Studie, über den weltweiten Vergleich von Polizeistaaten, nach der es Deutschland auf Platz 10 der Polizeistaaten schafft!
Tschüss freie Meinungsäußerung, wenn Andersdenkende schweigen, weil sie Angst haben, das die Behörden ihnen wegen der Überwachung jederzeit nachträglich auf die Schliche kommen können...
....Deshalb erhielt die Polizei von den Mobilfunkfirmen rund 138.000 Datensätze über Mobiltelefonate und SMS, die während einer Dresdner Nazi-Demo in bestimmten Funkzellen stattfanden. Zwar sind auch hier noch Fragen offen, aber das war vermutlich legal....
Was bitteschön, kann daran 'vermutlich' legal sein? Es war schlicht und ergreifend eine Datensaug-Aktion nach dem Schleppnetzprinzip.
Wer sich solcher Argumentation anschließt - egal ob Polizei, Justiz und gerade auch Journalisten, der wird auch alle anderen gesetzwidrigen Aktionen schön reden.
Dieses Mal sollen Funkgeräte der Hisbollah-Miliz detoniert sein, in mehreren Gebieten auch Solaranlagen. Die Extremisten kündigen Vergeltung an.
Kommentar Handyüberwachung in Dresden: Daten wecken Begehrlichkeiten
Der Zugriff auf einen Datenpool wie in Dresden muss richterlich genehmigt werden. Deshalb ist eine schnelle Änderung der Strafprozessordnung zwingend notwendig.
Wenn Daten erst mal vorhanden sind, wecken sie auch Begehrlichkeiten. Das wissen Datenschützer schon lange, und der Dresdner Datenskandal beweist es aufs Neue.
Deshalb genügt es nicht, dass ein Richter nur die heimliche Erhebung von Daten genehmigen muss. Richterliche Kontrolle ist auch und erst recht erforderlich, wenn es um die Weiterverwendung dieser Daten geht.
In Dresden hat die Staatsanwaltschaft zur Aufklärung von Gewalttaten gegen Polizisten eine Funkzellenabfrage beantragt. Diese wurde richterlich genehmigt. Deshalb erhielt die Polizei von den Mobilfunkfirmen rund 138.000 Datensätze über Mobiltelefonate und SMS, die während einer Dresdner Nazi-Demo in bestimmten Funkzellen stattfanden. Zwar sind auch hier noch Fragen offen, aber das war vermutlich legal.
Allerdings hat die Polizei diese Daten auch zur Aufklärung von Störungen der rechten Demo durch linke Sitzblockaden benutzt. Das hätte sie nur tun dürfen, wenn auch die Blockaden als "Straftaten von erheblicher Bedeutung" eingestuft würden - was fernliegend ist.
Für die "Erheblichkeit" von Straftaten gibt es zwar keine messerscharfe Definition. Umso mehr ist aber rechtsstaatliches Fingerspitzengefühl erforderlich, das gewöhnlich eher bei Richtern als bei Polizisten vermutet wird. Es ist deshalb rechtspolitisch notwendig, dass der Zugriff auf einen derartigen Datenpool ebenfalls richterlich genehmigt werden muss. Die Strafprozessordnung ist entsprechend zu ergänzen.
Richtervorbehalte werden zwar oft als Feigenblatt kritisiert, weil die Richter auf korrekte Informationen der Polizei angewiesen sind. Bei der Prüfung, ob gesetzliche Voraussetzungen eingehalten wurden, kommt es aber auch auf Rechtskenntnis an. Eine Ausweitung des Richtervorbehalts auf die Weitergabe von Daten wäre also mehr als eine symbolische Verbesserung.
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Kommentar von
Christian Rath
Rechtspolitischer Korrespondent
Geboren 1965, Studium in Berlin und Freiburg, promovierter Jurist, Mitglied der Justizpressekonferenz Karlsruhe seit 1996 (zZt Vorstandsmitglied), Veröffentlichung: „Der Schiedsrichterstaat. Die Macht des Bundesverfassungsgerichts“ (2013).