200 Euro bei Arbeitsaufnahme: Jobcenter wirbt mit Prämie

Das Jobcenter Dortmund verspricht Erwerbslosen 200 Euro Belohnung, wenn sie einen Job aufnehmen. Dies sei gesetzlich gedeckt.

Neuartiges Marketing für Hartz-IV-Empfänger: Jobcenter Dortmund. Bild: dapd

BERLIN taz | Das Jobcenter Dortmund genießt einen guten Ruf, insbesondere bei den Arbeitslosen. „Beim Fußball spielt Dortmund ganz oben mit. Bei der Beurteilung des Jobcenters durch seine Kunden auch“, hieß es unlängst in einer Presseinformation der Behörde, die stolz darauf verweist, dass sie in einer bundesweiten Umfrage unter den „Kunden“ zur Beliebtheit immerhin den fünften Platz errang.

Doch jetzt wird dem Jobcenter vorgeworfen, in der Kundenfreundlichkeit etwas zu weit gegangen zu sein. „Hartz-IV-Irsinn“, wetterte die Bild-Zeitung, „Job-Center zahlt Geldprämie fürs Arbeiten“. Ein sogenannter Leserreporter hatte das Blatt auf Aushänge und Flyer hingewiesen, die seit September im Jobcenter Dortmund ausliegen und eine Art Guerilla-Marketing betreiben, damit Hartz-IV-Empfänger einen Job annehmen.

„Arbeit aufnehmen und zusätzliches Geld bekommen!“, werben die Handzettel. Das Jobcenter bietet an, den Hartz-IV-Empfängern jede „Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung“ mit 200 Euro zu „belohnen“. Außerdem versprechen die Flyer ein „Einstiegsgeld“ von 280,50 Euro bei Aufnahme einer „ungelernten Tätigkeit“. Auch die Reparatur eines Autos soll, wenn dieses für den Job benötigt wird, „mit bis zu 2000 Euro“ bezuschusst werden.

Kosten müssen belegt werden

Die Zahlung von zusätzlichen Aufwandsentschädigungen bei einer Jobaufnahme sei zwar „gesetzlich gedeckt“, sagte dazu eine Sprecherin der Bundesagentur für Arbeit der taz. Dies betreffe jedoch Kosten, die nachweisbar im Zusammenhang mit der Arbeit stehen müßten wie etwa Arbeitskleidung, Arbeitsmaterial oder Fahrtkosten. Die Formulierungen im Flyer bezeichnete die Sprecherin als „unglücklich“, weil hier der Eindruck erweckt werde, die Behörde zahle grundsätzlich eine Art Motivationsprämie bei der Jobaufnahme.

Im Paragraphen 44 des SGB III heißt es, Arbeitslose können aus dem „Vermittlungsbudget“ der Agentur für Arbeit bei der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung „gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist“. Die Förderung umfasse die „Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird“. Die Höhe der Förderung ist danach eine Ermessensentscheidung der Sachbearbeiter.

Die Flyer und den Aushang habe man nach dem Artikel in der Bild am Freitag aus dem Verkehr gezogen, sagte Christian Scherney, Sprecher des Jobcenters Dortmund, der taz. Es habe aber bei den Erwerbslosen „verstärkte Resonanz“ auf die Flyer gegeben. Die auf den Handzetteln angegebenen Leistungen würden von den Fallmanagern nach wie vor gewährt, schließlich seien dies gesetzlich gedeckte Leistungen aus dem Vermittlungsbudget. Man prüfe „in der Mehrzahl der Fälle“ auch nach, inwieweit bei der Jobaufnahme tatsächlich konkrete Kosten entstanden seien. Empfänger von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) müssen laut Gesetz in der Regel jeden ihnen angebotenen Job annehmen.

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