piwik no script img

Archiv-Artikel

Die Ämter sind frei

Amtsgeheimnis in Nordrhein-Westfalen komplett gefallen

Seit gestern gilt das Informationsfreiheitsgesetz auch für die Bundesbehörden in Nordrhein-Westfalen. Die Bürger in NRW haben mit der Auskunftspflicht allerdings schon länger Erfahrungen. Denn Landesbehörden müssen in Nordrhein-Westfalen schon seit vier Jahren auf das Amtsgeheimnis verzichten.

Das Gesetz wurde von der rot-grünen Koalition im Bund erst kurz vor der Sommerpause verabschiedet, immer wieder war es zu Widerständen gekommen, beispielsweise befürchteten Krankenkassen Verletzungen des Datenschutzes bei Patientenakten. Zudem äußerten Behörden die Sorge, die Wünsche der Bürger könnten zu kaum zu bewältigender Mehrarbeit in den Amtsstuben führen. Allerdings ist es nach Einführung des Informationsfreiheitsgesetzes in NRW nicht zu Massenanträgen gekommen. Insgesamt fragten die Bürger Nordrhein-Westfalens sehr zielgerichtet nach Informationen.

In NRW wurde das Gesetz zwei Jahre nach Inkrafttreten evaluiert. Anfang des Jahres sagte der damalige Innenminister Fritz Behrens (SPD), die „Bürger gehen verantwortungsbewusst mit dem Recht auf Information um“. Im Zeitraum der Evaluation hatte es insgesamt rund 2.200 Anfragen gegeben, in 80 Prozent der Fälle erteilten die Behörden Auskunft. Seit Einführung des Gesetzes in NRW gab es insbesondere Anfragen zum Tierschutz, zu Betriebsplänen für den Bergbau, zu Bebauungsplänen und zum Luftverkehr. Bürger stellten ihre Fragen aber auch zum Denkmalschutz, oder wollten wissen, wie das Schächten von Tieren geregelt sei.

Anträge können von Bürgern aller Nationalität gestellt werden, nicht einmal ein Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen ist Pflicht. Während früher die Bürger ihren Bedarf nach Amtsgeheimnissen ausführlich begründen mussten, sind nun die Ämter in der Pflicht. Wenn diese Bedenken gegenüber Auskünften haben, müssen Sie dies mitteilen. In NRW blieben die Behörden meist stumm, wenn es um sicherheitsrelevante Fragen ging, aber auch persönliche Daten von Dritten mussten geschützt werden. Sollten diese berührt sein, müssen die Behörden das Einverständnis der Betroffenen einholen. Das war im Zeitraum der NRW-Studie 97-mal der Fall. In 41 Fällen davon ermöglichten die Einwilligungen von außerhalb das Bereitstellen der gewünschten Information. Umsonst ist das Auskunftsersuchen weder bei den Landes- noch bei den Bundesbehörden. Die Bürger haben aber die Möglichkeit gegen die Höhe der Gebühren zu klagen.

ELMAR KOK