MIETHAI : In der Eiszeit
Kaum eine Mitarbeiterin bei uns im Büro, die nicht mindestens schon ein Mal auf dem Eis ausgerutscht ist. Auch in der Beratung ist die Frage nach der Räumpflicht ein Top-Thema: Wer ist zuständig? Wie muss geräumt werden? Wer haftet bei Schäden?
Wer? Regelt das Hamburger Wegegesetz: Für die öffentlichen Wege ist Hamburg als Stadt verantwortlich. Die Anlieger und Eigentümer von Grundstücken sind zur Räumung der angrenzenden Gehwege verpflichtet. Oft hat der Eigentümer seine Pflicht an die Mieter weitergereicht. Dazu bedarf es aber einer ausdrücklichen Regelung im Mietvertrag. Übrigens: Wer zu alt oder gebrechlich ist, muss nicht mehr Schnee fegen, auch wenn der Mietvertrag dies einmal vorschrieb!
Wie? Schnee muss nach Beendigung des Schneefalls beseitigt werden. Schneit es noch nach 20 Uhr, dann muss erst am Folgetag bis 8.30 Uhr, sonntags bis 9.30 Uhr geräumt sein. Die Wege müssen auf einer Breite von mindestens einem Meter geräumt werden. Treppen müssen vollständig gereinigt werden. Bei Eis und Glätte muss mit abstumpfenden Mitteln gearbeitet werden. Sand und Splitt sind kostenlos in den Recyclinghöfen erhältlich.
Was tun, wenn es nicht klappt? Wenn Ihre Straße nicht geräumt wurde, können Sie sich in Hamburg an die Hotline ☎ 25 76 13 13 wenden. Wer auf glatten oder ungenügend geräumten Wegen zu Fall kommt, sollte den Eigentümer des Grundstücks oder bei Unfällen auf der Straße die Stadt haftbar machen. Wichtig ist es, den Zustand des Weges oder der Straße zum Zeitpunkt des Unfalls zu dokumentieren, also Zeugen zu sichern und nach Möglichkeit Fotos zu machen. Neben Behandlungskosten und Verdienstausfall kommt auch ein Schmerzensgeldanspruch in Betracht.
Sylvia Sonnemann ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 Hamburg, ☎ 431 39 40