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Archiv-Artikel

Der Feind als Unperson

Karriere einer kruden Idee: Darf – nein: muss der Staat prospektiven Angreifern jeden Rechtsstatus nehmen?

von HORST MEIER

Verdienen Attentäter, die den Tod tausender Zivilisten als gottgefällig ins Werk setzen, den Schutz der Menschenrechte? Oder sollte man ihnen nicht besser mit Ausnahmeparagrafen zu Leibe rücken? Darf man solche Leute, so man ihrer denn habhaft wird, im Verhör nicht notfalls ein bisschen härter anfassen? Braucht man gegen Islamisten, die als „Schläfer“ auf ihren großen Einsatz womöglich nur warten, einen konkreten Anfangsverdacht? Oder sollte man jene, die nachweislich in Trainingscamps der al-Qaida ausgebildet wurden, nicht ein Weilchen in Vorbeugehaft nehmen?

Was sich nicht mehr von selbst versteht, bedarf der Wiederaneignung. Nach der „Rettungsfolter“ nun also das so genannte Feindstrafrecht. Der Vater des Wortes, das nach dem 11. September 2001 einen so bösen Klang hat, heißt Günther Jakobs. Er ist angesehener, inzwischen emeritierter Strafrechtslehrer aus Bonn und behauptet: „Der prinzipiell Abweichende kann nicht als Bürger behandelt, sondern muss als Feind bekriegt werden.“ Das hört sich schlimm an. Jakobs gibt unumwunden zu, der Boden seines Feindstrafrechts sei „durchaus schlüpfrig“. Da es sich um Neuland handelt, das man nicht mithilfe einschlägiger Lehrbücher und Kommentarwerke erkunden kann, müssen wir uns an den Pionier halten.

Was ist Feindstrafrecht? Seine wichtigste Funktion ist die „Abwehr künftiger Angriffe“. Es hat drei typische Kennzeichen. Erstens: weite Vorverlagerung der Strafbarkeit, etwa bei der Bildung terroristischer Vereinigungen nach Paragraf 129a Strafgesetzbuch. Zweitens: keine Reduktion der Strafe, die der Vorverlagerung entspräche, das heißt annähernde Gleichsetzung von Gefährdungs- und Verletzungsdelikt. Drittens: Abbau prozessualer Garantien, wofür die Kontaktsperre zwischen terrorverdächtigen Gefangenen und der Außenwelt – Anwälte eingeschlossen – das „klassische Beispiel“ ist.

Diese Charakterisierung nimmt ein Motiv liberaler Kritik auf: die Warnung vor dem „Präventionsstaat“. Deswegen nahm zunächst kaum jemand an Jakobs’ Thesen Anstoß: Dem Diagnostiker rechtsstaatlicher Defizite ließ man eine etwas überspannte Wortschöpfung durchgehen. Zumal der Begriff, kritisch gegen den Staat gewendet, ein polemisches Potenzial bot. Dass der Begriff heute verpönt ist, hängt damit zusammen, dass Jakobs vom Diagnostiker zum Apologeten des Feindstrafrechts mutierte.

Wer ist der Feind? Wie unterscheidet man ihn vom harmlosen Bürger? „Der Feind“, erklärte Jakobs 1999 auf einer Berliner Tagung deutscher Strafrechtswissenschaftler, „ist ein Individuum, das sich in einem nicht nur beiläufigen Maß in seiner Haltung oder seinem Erwerbsleben oder durch seine Einbindung in eine Organisation, also vermutlich dauerhaft vom Recht abgewandt hat.“ Jakobs erwähnt Sexualverbrecher, Wirtschafts- und Rauschgiftkriminelle, Terroristen und überhaupt die organisierte Kriminalität sowie hartnäckig „Dissentierende“. Die potenziellen Feinde sind also weit gestreut.

Was macht nun den Status des Feindes aus? Er wird aus dem Gesellschaftsvertrag gleichsam hinausgeworfen, und das geht so: Es ist „elementare Bringschuld“ aller Bürger, behauptet Jakobs, die „Vermutung zukünftigen Legalverhaltens“ zu pflegen. Wer das in den Augen der Obrigkeit versäumt oder gar verweigert, „bleibt ein unsicherer Kantonist, von dem man sich trennen muss“. Wer Bürger bleiben will, darf gelegentlich straucheln, er muss aber die „Gewähr“ dafür bieten, sich im Großen und Ganzen „als rechtstreu agierende Person“ zu benehmen. Sonst wird die wirkliche Geltung der Rechtsordnung fraglich. Deshalb müssen, sagt Jakobs, „alle diejenigen – man erlaube den Ausdruck – kaltgestellt werden, die nicht die kognitive Mindestgarantie bieten, die nötig ist, um sie praktisch aktuell als Personen behandeln zu können. Feinde sind aktuell Unpersonen.“

Das ist der springende Punkt. Dass Rechtssubjekte ihren Status durch notorisches Fehlverhalten verspielen können, ist wahrhaft grundstürzend. Es nimmt den bürgerlichen Rechtsstaat im Kern zurück. Der Feind als Unperson – das ist keine Marginalie, es ist, von Jakobs vielfach variiert, die Mitte seines Denkens. Das „Recht, Rechte zu haben“ (Hannah Arendt), spricht Jakobs denen, die sich „dauernd wie der Satan“ aufführen, ab.

Was blüht dem Feind? Jakobs spricht von „kaltstellen“ und lässt den Rest wohlweislich offen. Seinen Texten, die vor Ausgrenzungsspannung förmlich knistern, merkt man an, dass die Feindbekämpfungsfachleute nicht eben mit Samthandschuhen vorgehen werden. Es gilt, die „prinzipiellen Gegner“ der Rechtsordnung „auszuschalten“, ja „zu vernichten“.

„Das muss nicht heißen“, beteuert der Feindstrafrechtslehrer, „nunmehr sei alles erlaubt.“ Es mag sein, dass dem Feind noch „eine potenzielle Personalität zugestanden“ wird, doch ihm droht, so oder so, das „Erforderliche“. Und das ist ziemlich viel, wie ein Hinweis auf die Notwehr zeigt: Ist dort die erforderliche Abwehr an einen gegenwärtigen Angriff gebunden, geht es dem Feindstrafrecht auch um die Abwehr „künftiger“ Gefahren. Es folgt der Sicherheitslogik der Gefahrenvorsorge und kann sich gegenüber Terroristen „kein Tabu auferlegen“.

Wo er konkreter wird, spricht Jakobs von „harten“ Verhören. Die juristische Chiffre für Folter heißt Paragraf 136a Strafprozessordnung. Dieser Paragraf, der verbotene Vernehmungsmethoden aufzählt, dürfe „nicht das letzte Wort“ sein. Terroristen, prophezeit Jakobs, die „zumindest der Planung überführt“ sind – er sagt nicht, wie und von wem –, werden „auch jenseits der durch § 136a gezogenen Grenzen zur Offenbarung von großen Gefahren gezwungen werden – mehr noch, sie müssen gezwungen werden, weil der Staat wegen seiner Schutzpflicht auf kein Mittel verzichten darf“.

Letzteres ist keine rhetorische Zugabe, sondern Konsequenz einer strategischen Entpersonalisierung: Wer nicht die Gewähr der Rechtstreue bietet, dem kann die Behandlung als Person nicht nur verweigert werden. „Der Staat“, behauptet Jakobs, „darf ihn auch nicht mehr als Person behandeln, weil er ansonsten das Recht auf Sicherheit der anderen Personen verletzen würde.“

Jakobs beruft sich an zentraler Stelle seiner Argumentation auf das von dem Staatsrechtslehrer Josef Isensee 1983 kreierte „Grundrecht auf Sicherheit“. Es ist, sagt Jakobs, „nur ein anderer Name für ein Recht auf den Zustand wirklicher Rechtsgeltung“, der gegen potenzielle Störer verteidigt werden muss. Diese Konstruktion deckt sich nicht zufällig mit den jüngst verbreiteten Folterthesen. Dass Vernehmungsbeamte zuweilen nicht nur foltern dürfen, sondern müssen, wird gleichfalls aus Schutzpflichten des Staates abgeleitet.

Wer glaubt, die wüste Kombination aus Unpersonen und Folter sei nicht mehr steigerungsfähig, irrt. Jakobs, für den „auf den Begriff“ gebrachtes Feindstrafrecht „Krieg“ ist, spinnt seine Fantasien weiter. Der Feldzug gegen Terroristen kennt, obgleich als „gebändigter“ ausgegeben, keine objektiven Schranken. Denn es handelt sich um einen Krieg, dessen „Gehegtheit oder Totalität (auch) davon abhängt, was vom Feind alles befürchtet wird“. So kann es passieren, dass das Feindstrafrecht in den totalen Krieg mündet.

Was soll man von diesen Kampfschriften halten? Dass der Akademikerstammtisch dem des gemeinen Volkes in nichts nachsteht, dass auch Intellektuelle erstklassige Feindlieferanten sind? Vorab, weil es in der recht zurückhaltend geführten Debatte nicht an Stimmen fehlt, den scharfsinnigen und angriffslustigen Mann gegen sich selbst in Schutz zu nehmen: Jakobs weiß, was er sagt, und er weiß auch um die Folgen. Er ist zwar bis zum Stehkragen affektgeladen – man muss ihn nur einmal auf einem Podium gehört haben –, aber er bleibt beherrscht. Seine Gegner zeiht er der „Traumtänzerei“, indessen kultiviert er den kühlen, analytischen Blick, wirft sich in die Pose des unerschrockenen Realisten. Man darf ihn also beim Wort nehmen.

Jakobs gibt zu, es sei nicht ausgemacht, dass sich das Feindstrafrecht begrifflich „als Recht erweist“. So viel Wirklichkeitssinn ist am allerwenigsten mit dem Argument beizukommen, es drohe Missbrauch. Es geht nicht um die falsche Anwendung eines diskutablen Modells, der ganze Denkansatz führt in die Irre; auf Abwege, wo sich das Recht verliert, während der blanke Staat in Sichtweite kommt: der „wirkliche“ Staat, der Jakobs so am Herzen liegt.

Abgesehen davon, dass im Dunkeln bleibt, wer die Definitionsmacht innehat: Die Feinddefinition erfolgt naturgemäß willkürlich. Sie bestimmt nicht die Praxis, sondern umgekehrt bestimmt die Praxis die Definition: Wer „unsicherer Kantonist“ ist, ergibt sich situationsbezogen. Am Anfang und am Ende aller Feinderklärung steht eine politische Dezision.

Jakobs hat ein feines Gespür für alle Schattierungen der Macht. Was die Verwüstungen betrifft, die Staatsgewalt zuweilen anrichtet, kann man ihm das nicht nachsagen. Bei den Grund- und Menschenrechten daher Fehlanzeige. Das ist immerhin konsequent: Ein Feind, der keine Rechte genießt, sondern einzig auf die „Klugheit“ und freiwillige Selbstkontrolle des Staates hoffen darf, wie könnte der sich auf Menschenrechte berufen? Wo der Feind bis hin zur Folter „fremdverwaltet“ wird, bleibt nichts Unverfügbares. Die Würde des Menschen ist eine rührende Sorge des von Jakobs so genannten Schönwetterrechtsstaats; der Schlechtwetterstaat muss seine Feinde mit außergewöhnlichen Maßnahmen unschädlich machen.

Feindstrafrecht ist Ausnahmerecht; ob der großen Ausnahme, die Tabula rasa macht, oder vorerst nur der kleinen, die in den Rechtsstaat einsickert – wer weiß. Nur so viel ist klar: Liegt erst einmal in deutschen Amtsstuben ein handliches Feindstrafgesetzbuch nebst der dazu passenden Feindstrafprozessordnung parat, können sich die „unsicheren Kantonisten“ auf einiges gefasst machen. Und ihre Feindstrafverteidiger auch. Falls Anwälte vorgesehen sind in der Jakobs’schen Prozessordnung, dann wohl Gestalten wie in Kafkas „Prozess“.

Warum läuft Herr Jakobs Amok? Warum spricht er von „untergehen“, warum von der Zerstörung der Rechtsordnung? Sein „Kampf um Sicherheit“ gilt einer Bedrohungslage, die es so zugespitzt gar nicht gibt, wird also im Irrealen ausgefochten. Dass seine Fantasien über den Krieg gegen die Feinde der Gesellschaft nicht so sehr als überschießende Reaktion auf den 11. September 2001 zu erklären sind, sondern vielmehr aus seinem obsessiven Verlangen nach innerer Sicherheit, belegt schon die Chronologie: Was 1985 als einigermaßen kritische Diagnose in „altliberal klingender“ Manier begann und zu einem „Notstandsstrafrecht“ noch leidlich Distanz hielt, versteigt sich seit 1999 in ein Konzept, das Angst und Schrecken verbreitet.

Nüchtern betrachtet, taugt der ganze Begriff nichts. „Feindstrafrecht“, das ist bestenfalls eine schillernde Metapher, die nicht mehr besagt als die bekannte Formel von der Vorverlagerung des Strafrechts. Es ist aber vor allem eine irreführende Metapher, die suggeriert, es könne im demokratischen Verfassungsstaat ein zweispuriges Strafrecht geben: eins für den Normal- und eins für den Ausnahmefall. Es geht also ums Ganze bei dieser Debatte.

Der strafende Staat tritt dem Einzelnen mit den schärfsten Mitteln seiner Zwangsgewalt gegenüber, in überwältigender Machtfülle. Wer mit einem Strafverfahren überzogen wird, aber keine abwägungsfesten Rechte hat, bleibt bloßes Objekt unergründlicher Mächte. Die Habeas-Corpus-Akte von 1679, das berühmte englische Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit, markierte einen Meilenstein. Im Grundgesetz von 1949, unter dem Eindruck des NS-Staats, wurden die Justizgrundrechte eigens in Artikel 104 aufgenommen: Freiheitsentziehung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes, unverzügliche richterliche Kontrolle der Polizeihaft, Verbot seelischer und körperlicher Misshandlung. Feindstrafrecht ist das Schlagwort für die Rücknahme all dessen.

Das Strafgesetz ist, nach einem Wort des Strafrechtslehrers Franz von Liszt, die „Magna Charta des Verbrechers“. Das gilt für kleine Gauner und Ganoven genauso wie für Bankräuber und Wirtschaftskriminelle, für gewöhnliche Terroristen und zu allem entschlossene Selbstmordattentäter. Man sollte das klar und ruhig aussprechen – freilich nicht, ohne an ein schweres Attentat in Berlin oder Hamburg zu denken. Anlässlich einer solchen Belastungsprobe wird sich erweisen, was der Rechtsstaat wert ist in Deutschland.

Literatur: Thomas Uwer/Organisationsbüro der Strafverteidigervereinigungen (Hrsg.), „Bitte bewahren Sie Ruhe. Leben im Feindrechtsstaat“. Schriftenreihe der Strafverteidigervereinigungen, Berlin 2006, 383 Seiten, 28 Euro HORST MEIER, 51, ist Jurist und Autor. Er lebt in Kassel. Seinen Beitrag übernehmen wir dankend in gekürzter Form aus dem aktuellen Merkur, Deutsche Zeitschrift für europäisches Denken, Heft 685