: BI rät wie bisher zur Kürzung der Gasrechnung
Der juristische Erfolg gegen die swb hat die Bürgerinitiative gegen die Gaspreiserhöhungen eher verunsichert
„Die BILD-Zeitung gehört nicht zu meinem Haushalt – aber an dem Tag habe ich sie mir auch gekauft“, sagt eine Frau von der „BI Gaspreis“. Die große Schlagzeile am Tag nach dem Gerichtsurteil gegen die swb tat gut: „Sie haben die Gas-Abzocker besiegt“.
Was nun, lautete die Frage bei dem ersten Beratungstermin der BI nach dem Urteil. Ein Dutzend Interessierte sind in den Clubraum der „Sportklause“ gekommen – kein besonders großer Andrang nach dem großen Erfolg.
Aber die BI ist auch nicht wirklich vorbereitet auf die neue Lage. „Wir haben uns noch nicht mit der Verbraucherzentrale zusammensetzen können“, sagt Marion Remlinger, BI-Aktivistin. „Das Gerichtsurteil ist nicht das, was wir wollten.“ Immerhin: Die Verbraucherzentrale hat ihr Widerspruchsformular „ergänzt“ im Hinblick auf das Urteil und die von dem Bremer Landgericht vertretene Rechtsauffassung. Das Gericht hatte sich gar nicht mit der Frage befasst, ob die Erhöhung in voller Höhe gerechtfertigt („Billigkeit“) ist, sondern die Preisänderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen insgesamt für „nichtig“ erklärt (taz berichtete).
Die BI empfiehlt daher, was sie vor dem Urteil empfohlen hat: Widerspruch einlegen, die Einzugsermächtigung kündigen, die Abschlagszahlungen reduzieren.
Einer, der zur Beratung gekommen ist, gesteht, dass er bisher nur „vorsichtig reduziert“ habe. Ob er jetzt nachlegen könne, fragt er. „Es gibt die Vorsichtigen und die Mutigen“, erklärt die BI-Sprecherin. Sie hat eine Berechnungshilfe vorbereitet, entscheidend ist: Wann wurde der Widerspruch eingelegt, wie hoch war der Gaspreis damals?
„Wir raten, mit dem Geld erst dann schick essen zu gehen, wenn das Verfahren ganz beendet ist“, sagt Remlinger. Bis dahin – und das kann Jahre dauern – empfiehlt sie ein Sparbuch. Denn sollte die swb am Ende doch gewinnen, müsse das Geld ja nachbezahlt werden. Wenn etwa letztinstanzlich 90 Prozent der Gaspreiserhöhung anerkannt würden, könne man nur einen Teil des gekürzten Betrages verjubeln. Damit man die gesamten Erhöhungsbeträge als sein Eigen betrachten könne, müsse sich die Rechtsauffassung des Landgerichts auch weiterhin durchsetzen. kawe