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Archiv-Artikel

Die Berliner Klausel

Von kaj

„Beschäftigte, die mit mindestens einem Kind unter zwölf Jahren in einem Haushalt leben oder eine anerkannt pflegebedürftige Person versorgen, sollen auf Verlangen von einer Beschäftigung nach 20 Uhr beziehungsweise an verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen freigestellt werden, soweit die Betreuung durch eine andere im jeweiligen Haushalt lebende Person nicht gewährleistet ist.“ So steht es Berliner Ladenöffnungsgesetz vom 14. November.Mit Ausnahme Bayerns kippen alle Länder die Ladenschlusszeiten an Werktagen. Darüber hinaus werden Hamburg, Schleswig-Holstein und Niedersachsen übers Jahr vier Sonntage freigeben. Bremen will dies nur in Ausnahmefällen tun. kaj