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Kein Dauerkrankengeld für Arbeitsunfähige

Karlsruhe (dpa) – Wer jahrelang ohne Unterbrechung arbeitsunfähig ist, hat keinen Daueranspruch auf Krankengeld. Diese Regelung des Gesundheitsreformgesetzes von 1989 gilt nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch für diejenigen, die schon vor 1989 wegen einer Dauerkrankheit erwerbsunfähig waren. Damit können anhaltend Arbeitsunfähige keinen fortgeltenden Anspruch auf das oft günstigere Krankengeld erheben, sondern sind auf Erwerbsunfähigkeitsrente oder Sozialhilfe verwiesen, entschied Karlsruhe in einem gestern veröffentlichten Beschluß (Az: 1BvL 6/92 – 24.3. 1998).

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