: Neu rechnen beim Bafög
■ Karlsruhe erklärt Vermögensberechnung beim Bafög für teilweise verfassungswidrig
Karlsruhe (rtr/dpa) – Die Berechnung von Vermögen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (Bafög) ist teilweise verfassungswidrig. Studenten mit Bar- oder Wertpapiervermögen dürfen bei der Bafög-Berechnung nicht gegenüber ihren Kommilitonen mit Grundbesitz schlechter gestellt werden. Das Bundesverfassungsgericht (BVerG) entschied in einem gestern veröffentlichten Beschluß, daß die entsprechende Regelung gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes verstößt. Danach werden bei der Ausbildungsförderung Immobilien von Studenten nur mit ihrem – weit hinter dem Verkehrswert zurückbleibenden – Einheitswert veranschlagt.
Auf die Ausbildungsförerung wird Einkommen und Vermögen des Auszubildenden, seines Ehegatten und seiner Eltern angerechnet. Für das Vermögen des Geförderten selbst sieht das Gesetz wie im Steuerrecht vor, daß Grundvermögen mit dem Einheitswert, sogenanntes anderes Vermögen wie Wertpapiere oder Sparguthaben dagegen mit dem Kurs- oder Zeitwert anzusetzen sind.
Dagegen hatte eine bayerische Studentin geklagt. Sie hatte 1991 kein Bafög bekommen, weil sie über ein Sparguthaben und Wertpapiere in Höhe von rund 13.500 Mark verfügte. Sie fühlte sich gegenüber Studenten mit Grundstückseigentum benachteiligt, weil der Immobilienwert auf der Grundlage der 1964 ermittelten Einheitswerte festgesetzt und damit deutlich zu niedrig ausfalle.
In dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verfahren gab der Erste Senat einer Studentin recht. Das Bundesverfassungsgericht hatte die Einheitswerte im Steuerrecht bereits 1995 für verfassungswidrig erachtet. Nach Auffassung des Ersten Senats kann die Ungleichbehandlung auch nicht – wie vom Bundesbildungsministerium geltend gemacht – durch höheren Verwaltungsaufwand gerechtfertigt werden.
Die verfassungswidrige Regelung darf nun noch bis zu einer Neuregelung, längstens bis Ende 2000 angewandt werden. Eine Höherbewertung des Grundvermögens könnte die Folge sein. (Az.: 1 BvL 7/97 – Beschluß vom 2. Februar 1999)
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