: Zusatzverdienst ohne Anrechnung
KOBLENZ ap ■ Das Einkommen eines Hartz-IV-Empfängers aus einer geringfügigen Beschäftigung darf nachträglich nur mit dessen Zustimmung auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden, so das Sozialgericht Koblenz. Ausgenommen seien lediglich Fälle, in denen er vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht habe. Im vorliegenden Fall war ein Hartz-IV-Empfänger im Juli und August 2006 einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen. Diese meldete er ordnungsgemäß bei der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) aus Kommune und Arbeitsagentur an. Nachdem der Mann nach Ende seiner Beschäftigung der ARGE die Lohnabrechnung vorlegte, forderte diese von ihm 160 Euro zurück. Gegen diesen Bescheid zog der Betroffene vor Gericht und hatte Erfolg.