miethai: wenn der vermieter wechselt
: Quittungen aufbewahren

Beim Auszug aus der Wohnung stellt sich manchmal die Frage, wo die Kaution geblieben ist. Der aktuelle Vermieter behauptet, nie eine erhalten zu haben und der ehemalige Vermieter will nicht mehr zuständig sein. Dazu gilt folgendes:

Sind die Wohnräume vor dem 1. September 2001 verkauft worden, muss der neue Eigentümer bei Auszug des Mieters diesem die Kaution nur dann zurückzahlen, wenn er sie auch von dem ursprünglichen Vermieter ausgezahlt bekommen hat. Der Mieter muss hier nachweisen können, dass er die Kaution gezahlt hat und dass diese auch von dem ursprünglichen Vermieter an den neuen Vermieter weitergeleitet wurde. Sofern es mehrere Eigentümerwechsel gegeben hat, kann dieser Nachweis schwierig werden. Es bietet sich daher an, dass Mieter schon vor Beendigung ihres Mietverhältnisses klären, ob die von ihnen gezahlte Kaution auch an die jeweiligen Erwerber weitergeleitet wurde.

Leichter haben es Mieter, deren Wohnräume nach dem 1. September 2001 verkauft wurden. Der Käufer von Wohnraum ist nach § 566a BGB verpflichtet, dem Mieter für die Rückzahlung der bei Einzug geleisteten Kaution auch dann zu haften, wenn er das Geld von seinem Verkäufer nie erhalten hat. Ist der Erwerber zum Beispiel zahlungsunfähig, so haftet neben ihm der alte Vermieter weiterhin auf Rückzahlung der Kaution. Mieter müssen allerdings nachweisen können, dass sie die Kaution überhaupt gezahlt haben. Deshalb sollten die Einzahlungsquittungen, Bankbelege etc. unbedingt aufbewahrt werden. CHRISTINE KIENE

CHRISTINE KIENE ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, Tel. 431 39 40, www.mhmhamburg.de