: Grenzen für Arbeitgeber
URTEIL Überwachung von Mitarbeitern nur nach Pflichtverletzung
ERFURT dpa | Das Bundesarbeitsgericht hat der Überwachung von Mitarbeitern durch Detektive enge Grenzen gesetzt. Nur bei einem auf Tatsachen beruhenden konkreten Verdacht einer schweren Pflichtverletzung dürften Arbeitgeber Detektive zur Kontrolle von Beschäftigten einsetzen, urteilten die Richter am Donnerstag. Derartige Pflichtverletzungen können etwa das Vortäuschen einer Krankheit oder Diebstähle sein. Ist die Überwachung unzulässig, haben observierte Mitarbeiter Anspruch auf Schmerzensgeld.
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