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Archiv-Artikel

Zu klein für die große Bundespolizei

GLEICHBEHANDLUNG Eine Juristin wird bei einer Ausschreibung von der Bundespolizei nicht berücksichtigt, weil sie „nur“ 1,58 Meter groß ist. Das ist diskriminierend, sagt das Schlewiger Verwaltungsgericht

Von KVA

Eine gute Qualifikation und ein abgeschlossenes Studium sind nicht alles, um als Frau bei der Bundespolizei im höheren Dienst einen Job zu bekommen. Die Bewerberin muss unter 33 Jahre alt sein und mindestes 1,63 Meter Körpergröße aufweisen, damit die Kandidatin überhaupt zwei Tage ins Assessment-Center der Bundespolizei-Akademie nach Lübeck zur Fähigkeitsprüfung für Fach- und Führungskräfte eingeladen wird. In Ausnahmefällen reicht auch eine Größe von 1,61 Metern.

Das geht so nicht, für diese Regel gibt‘s keine Grundlage, sagt jetzt das Verwaltungsgericht Schleswig und sprach einer Bewerberin nach dem Anti-Diskriminierungsgesetz 3.800 Euro Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts zu. Die Bewerberin war Volljuristin mit beiden Staatsexamina und hatte sich auf eine spezielle Stellenausschreibung in ihrem Fachgebiet beworben. Sie konnte aber „nur“ eine Körpergröße von 1,58 Metern aufweisen. Ihre Bewerbung fand deshalb nicht einmal Berücksichtigung, weil ihr mindestens drei Zentimeter fehlten, um als vollwertige Juristin Akzeptanz zu finden. Ihre männlichen Mitbewerber müssen es sogar auf 1,65 Metern bringen, wenn sie einen Job haben wollen.

„Die Kammer 12 hat nicht feststellen können, dass die für Männer und Frauen unterschiedlichen Mindestkörperlängen, die in stark unterschiedlichen Maße Männer und Frauen vom Zugang zum höheren Dienst bei der Bundespolizei abhalten, durch belegte Gründe gerechtfertigt sind“, sagt Gerichtssprecher Harald Alberts. Deswegen liege ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vor.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ das Verwaltungsgericht die Berufung zu. Ein Sprecher der Gewerkschaft der Polizei (GdP) sagte NDR.de, dass das Urteil keinen Bestand haben werde, da auch Beamtinnen im höheren Dienst in der Not körperlich in der Lage sein müssten, eine schlagfeste Auseinandersetzung zu bewältigen. Was das mit Körpergröße zu tun hat, erläuterte die GdP nicht.

Die Bundespolizei will sich erst äußern, „wenn die schriftliche Urteilsbegründung hier vorliegt“, wie ein Sprecher sagte.  KVA