: Schwestern vor Gericht
UNGLEICH-BEHANDLUNG
Es geht ums Grundsätzliche: Welchen arbeitsrechtlichen Status haben „Mitgliedsschwestern“ des Deutschen Roten Kreuzes, die täglich als Pflegerinnen in Kliniken arbeiten? Darüber muss das Landesarbeitsgericht Hamburg am Dienstag entscheiden – zum zweiten Mal innerhalb weniger Tage. Die Gewerkschaft Ver.di und der Betriebsrat der DRK-Schwesternschaft Hamburg haben dort abgehaltene Betriebsratswahlen angefochten.
Die Schwesternschaft, ein Verein, stellt über „Gestellungsverträge“ und gegen Bezahlung den Kliniken Personal zur Verfügung. Männliche Pfleger – sie können nicht Vereinsmitglieder sein – sind dagegen direkt per Arbeitsvertrag dort angestellt. Das Gros der Schwestern und der Schwesternschülerinnen sind Vereinsmitglieder, die nur eine Aufwandsentschädigung erhalten. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz sind sie keine Arbeitnehmerinnen.
Fußend auf einer EU-Richtlinie aus dem Jahr 2000 verpflichtet das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) zur Gleichbehandlung; Frauen dürfen gegenüber Männern nicht benachteiligt werden. Wegen ihres Status aber durften im vergangenen Jahr die Hamburger DRK-Mitgliedsschwestern und volljährigen Schwesternschülerinnen den Betriebsrat nicht mitwählen. Die Betroffenen seien sehr wohl „Arbeitnehmerinnen der DRK-Schwesternschaft“, sagt der Hamburger Arbeitsrechtler Klaus Bertelsmann, der nun den Betriebsrat vertritt.
Konflikte um die Schwesternschaften und den Status gab es zuletzt auch am Universitätsklinikum Schleswig-Holstein. Und am vergangenen Dienstag kam das Hamburger Landesarbeitsgericht in ähnlicher Sache um eine Entscheidung herum: Auch der Betriebsrat der Schwesternschaft im Asklepios-Klinikum in Hamburg-Rissen hatte gerügt, dass volljährige Pflegeschülerinnen den Betriebsrat nicht wählen durften, männliche Auszubildende aber schon.
Man vertagte sich unter Hinweis auf das Bundesarbeitsgericht: Dieses warf unlängst die Frage auf, ob der Einsatz von DRK-Schwesternschaften gegen die EU-Leiharbeitsrichtlinie verstößt. Das soll nun der Europäische Gerichtshof prüfen. KVA