Stichwort Wohnen
: Kein Geld verschenken

■ Der Berliner Mieterverein rät: Mietpreisüberprüfung

Bei einer Umfrage des Berliner Mietervereins unter Mietern, die einen neuen Mietvertrag für eine freifinanzierte Wohnung im Westteil der Stadt abgeschlossen hatten, ergab sich, daß nur ein Drittel der Vermieter Mieten innerhalb der zulässigen Höchstgrenzen vereinbart hatten. Auch bei bestehenden Mietverhältnissen lohnt es sich, Mieterhöhungsforderungen einer Überprüfung zu unterziehen.

Für die bis zum 3.10.90 in der Ex-DDR bezugsfertig gewordenen Wohnungen und Sozialwohnungen, die mit öffentlichen Mitteln nach dem Zweiten Weltkrieg errichtet wurden, gelten besondere Vorschriften, die hier nicht weiter erläutert werden sollen. Hier soll es um die freifinanzierten Wohnungen im Westen gehen, Altbau wie Neubau, und die ab 3.10.90 im Osten ohne öffentliche Mittel errichteten Wohnungen.

Zunächst ist zu prüfen, ob eine Mieterhöhung überhaupt zulässig ist. Ein Mieterhöhungsverlangen muß schriftlich gestellt werden. Sämtliche Vermieter müssen als Absender angegeben sein und unterschrieben haben, es sei denn, Bevollmächtigungen liegen vor. Das Mieterhöhungsverlangen muß einen genauen Betrag erhalten.

Für freifinanzierte Altbauten im Westteil gelten bei Mieterhöhungen zwei Kappungsgrenzen, von denen jeweils die für den Mieter günstigere zur Wirkung kommt. Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Mieterhöhung nämlich nur verlangen, wenn die verlangte Miete die ortsübliche nicht übersteigt. Außerdem darf die Miete innerhalb eines Jahres um nicht mehr als fünf Prozent des Bruttokaltmietzinses erhöht werden, Mietänderungen aufgrund gestiegener Betriebs-, Modernisierungs- oder Kapitalkosten ausgenommen.

Zur Begründung der Mieterhöhung kann der Vermieter sich auf ein Sachverständigengutachten oder auf mindestens drei Vergleichswohnungen aus seinem Wohnungsbestand oder auf den Mietspiegel berufen. Ob die ortsübliche Vergleichsmiete überschritten ist, kann der Mieter sinnvoll nur über den Mietspiegel feststellen. Dabei sollte abweichend vom Mittelwert eine konkrete Ermittlung der ortsüblichen Miete durch das Zu- oder Abschlagssystem im Mietspiegel erfolgen. Nur so kann festgestellt werden, ob der Vermieter einen zu hohen Mietpreis verlangt. Verweigert der Mieter die Zustimmung zur Mieterhöhung, muß er möglicherweise mit einer Klage rechnen. Die Landgerichtskammern urteilen unterschiedlich über die Beweiskraft des Mietspiegels als ortsübliche Vergleichsmiete. Eine Beratung ist also dringend geboten, bevor man sich verklagen läßt.

Im freifinanzierten Altbau gilt als zweite Kappungsgrenze neben der ortsüblichen Vergleichsmiete eine Begrenzung der Mieterhöhung von 30 Prozent in drei Jahren. Voraussetzung ist, daß die Miete ein Jahr unverändert ist. Demnächst soll diese Kappung für eine bestimmte Gruppe der freifinanzierten Wohnungen auf 20 Prozent gesenkt werden. Reiner Wild

Berliner Mieterverein e.V.