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Unguter Beigeschmack

■ Grüne Argumentation zum § 218

Es bleibt dabei: Die Grünen im Bundestag haben „ihr“ Antidiskriminierungsgesetz nun doch mit der ersatzlosen Streichung d Und weil das Strafrecht bei diesem „Tötungskonflikt“ nichts zu suchen habe, soll der § 218 gestrichen werden, nicht weil die Selbstbestimmung der Frau in der Mutterschaft das Recht auf Abtreibung verlangt. Ein Recht auf Abtreibung, so sagen viele, sei mit dem grünen Prinzip des Lebensschutzes nicht zu vereinen. Nun ist eine Abtreibung immer mit Konflikten verbunden, ist ein Angriff auf den Körper der Frau. Abgetrieben wird manchmal auch der eigene Kinderwunsch und die Liebe zum Mann. Der Tötungskonflikt spielt nicht unbedingt die zentrale Rolle. Ein Teil der Grünen aber schiebt ihn so sehr in den Vordergrund, daß er fast zu einem „Muß“ geworden ist. Sie stellen sich damit - ungewollt - auf eine Argumentationsebene, die der der katholischen Kirche nahe kommt. Auch bei den Grünen schwingt eine moralische Verurteilung der Frauen mit, die den Frauen eine selbstbestimmte Entscheidung nicht erleichtert, sondern eher erschwert. In gewisser Weise bleibt Abtreibung ein Gnadenakt. Ein schlechtes Gewissen müssen die Frauen behalten. Ursel Sieber

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