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Vertraulichkeitsschutz

Stuttgart/Kassel (taz) - Nicht in allen Fällen dürfen Arbeitgeber - abweichend von einem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts vom Mai 1986 - die dienstlichen Telefonate ihrer Mitarbeiter registrieren. Das entschied jetzt das Kasseler Bundesarbeitsgericht auf Antrag eines von der ÖTV unterstützten Diplom–Psychologen aus dem Landkreis Goslar. Der hatte sich dagegen gewehrt, daß bei vertraulichen Beratungsgesprächen die Telefonnummer seiner Klienten von einer durch den Arbeitgeber installierten elektronischen Registrieranlage aufgezeichnet wurden. Nach Ansicht der ÖTV hat dieses Urteil grundsätzliche Bedeutung für alle vertraulichen Beratungs– und Betreuungsgespräche.

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