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Arbeitspause für volkszählende Verwaltungsangestellte

Mannheim (taz) - Verwaltungsangestellte, die zu Tätigkeiten in Volkszählungs–Erhebungsstellen herangezogen werden, dürfen nicht am selben Tag wieder in der Verwaltung arbeiten. Erst 24 Stunden nach Beginn ihrer Volkszählungsarbeit können sie wieder an ihre eigentlichen Arbeitsplätze zurückkehren. Das entschied gestern nachmittag der baden–württembergische Verwaltungsgerichtshof (VGH). Alle Personen, die zu Arbeiten in Erhebungsstellen herangezogen werden, so argumentierten die Richter, seien zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der VGH sah keinen Grund daran zu zweifeln, daß sie dieser Pflicht auch nachkommen. Da diese Personen „ohnehin bei ihren Tätigkeiten Daten aufnehmen, die sie nicht verwerten dürfen“, mache es keinen Unterschied, ob sie einmal, nämlich am Ende der Volkszählung, oder mehrmals an ihre ursprünglichen Arbeitsplätze zurückkehren. Datenschutzrechtliche Bedenken machten die Richter aber für den Fall geltend, daß der Zeitraum für den Wechsel zwischen den Arbeitsstellen weniger als einen Tag beträgt. Dann nämlich sei keine „ausreichende Trennung zwischen diesen Tätigkeiten gewährleistet“.

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