Gericht berücksichtigt Blockadeziel

Zweibrücken (dpa) - Bei einem Urteil gegen eine Teilnehmerin einer Sitzblockade muß das Ziel der Aktion berücksichtigt werden. Mit diesem Tenor hat das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken den Freispruch einer 24jährigen Frau aus Zweibrücken vom Vorwurf der Nötigung bestätigt, da ihr Verhalten nicht als „verwerflich“ im Sinne des Nötigungsparagraphen einzustufen sei. Nach dem am Dienstag bekannt gewordenen Urteil hatte die Frau im Oktober 1983 zusammen mit anderen Demonstranten mit einer kurzen Sitzblockade vor dem US– Luftwaffenstützpunkt Ramstein gegen das Aufstellen von US–Mittelstreckenraketen in der Bundesrepublik protestiert. In dem Urteil vom 28. August (Az.: 1 Ss 51/87) wird vom Ersten Strafsenat des OLG die Sitzblockade der jungen Frau zwar als Gewaltanwendung qualifiziert. Doch die für eine Nötigung erforderliche Verwerflichkeit habe die Gesamtabwägung aller Umstände zur Voraussetzung.