: Gezählt wird alles Beschwerde zwecklos
■ Verfassungsgericht hat keine Probleme mit Re–Identifizierung
Berlin (taz) - Das Bundesverfassungsgericht hat erneut eine Beschwerde gegen die Volkszählung nicht zur Entscheidung angenommen. Im Wege der Vorprüfung beschieden die Richter der ersten Kammer des Bundesverfassungsgerichts der Beschwerde eines niedersächsischen Rechtsanwalts mangelnde Aussicht auf Erfolg. Der Anwalt hatte vor allem geltend gemacht, daß er als selbständig Berufstätiger ohne Probleme anhand der Erhebungsmerkmale zu re–identifizieren sei, wenn er vorschriftsmäßig auch die Frage nach der Adresse seines Arbeitgebers beantworten würde. Die Verfassungsrichter räumen in ihrer Entscheidung jetzt zwar ein, daß es bestimmte Personengruppen wie den beschwerdeführenden Rechtsanwalt gibt, die aufgrund ihres Berufes oder ihres örtlichen Bekanntheitsgrades unzweifelhaft zu re–identifzieren seien. Dieser Personenkreis sei jedoch „ohne Gefährdung des Erhebungszweckes“ nicht klar abzugrenzen. Das Risiko einer Re– Identifizierung und eine gewisse Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, so die Richter sinngemäß, hätten die Betroffenen mit Rücksicht auf das Allgemeininteresse hinzunehmen. Das Verfassungsgericht sah es auch als nicht notwendig an, daß das Volkszählungsgesetz für die besonders leicht zu re–identifizierenden Freiberuflichen und selbständigen Unternehmer eine besondere Schutzvorschrift hätte enthalten müssen. Auch in einem anderen Streitpunkt erteilte das Verfassungsgericht den Volkszählungsgegnern eine Absage. Im Gegensatz zu einigen Verwaltungsgerichten ist das Bundesverfassungsgericht nicht der Meinung, daß Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen schon in den örtlichen Erhebungsstellen von den übrigen Daten getrennt werden müssen. Die sogenannten Hilfsmerkmale, so das Gericht, bräuchten erst dann von den Erhebungsmerkmalen getrennt zu werden, wenn abschließend kontrolliert worden sei, wer seinen Bogen korrekt ausgefüllt hat und wer nicht. Und diese Kontrolle könne auch zu einem späteren Zeitpunkt in den Statistischen Landesämtern stattfinden. Eine Trennung der Hilfsmerkmale von den eigentlichen Volkszählungsdaten schon in den Erhebungsstellen würde den Zeit– und Arbeitsaufwand für die Volkszählung in unvertretbarem Ausmaß erhöhen. Ve
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