: Hannover verschärft Berufsverbot
■ Zum zweiten Mal hat in Hannover ein Berufsverbotsverfahren gegen den Gesamtschullehrer Karl–Otto Eckartsberg begonnen / Tätigkeit innerhalb der DKP soll den Rausschmiß begründen
Aus Hannover Jürgen Voges
Begleitet von Protesten von Schülern und Gewerkschaftern hat gestern vor der Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht Hannover zum zweiten Mal ein Berufsverbotsprozeß gegen den Gesamtschullehrer Karl–Otto Eckartsberg aus Garbsen bei Hannover begonnen. Dem 38jährigen Lehrer wird vorgeworfen, daß er im Januar 1986 zum Vorsitzenden der Kreisorganisation Hannover– Land der DKP und im März 1986 in den niedersächsischen Bezirksvorstand der DKP gewählt wurde. Außerdem wird ihm als Dienstvergehen angelastet, daß er von der DKP für seine Bemühungen im Kampf gegen die Berufsverbote mit der Ernst–Thälmann–Medaille ausgezeichnet worden ist. Das Land Niedersachsen, das schon jetzt bei der disziplinarrechtlichen Verfolgung von DKP–Mitgliedern den Rekord hält, versucht damit, die „Entfernung“ des Gesamtschullehrers „aus dem Dienst“ mit einer in der Geschichte der Berufsverbote einmaligen Begründung durchzusetzen. Bisher sind Berufsverbote gegen Lebenszeitbeamte immer mit der Kandidatur für die DKP bei Wahlen begründet worden. Einfache Mitgliedschaft oder die übernahme von innerparteilichen Funktionen galten wegen der fehlenden „Außenwirkung“ nicht als Grund für den Rausschmiß. Wegen einer Kandidatur für die DKP hatte die gleiche Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht im Jahre 1983 bereits ein ertes Berufsverbot gegen Karl–Otto Eckartsberg verhängt. Dieses Urteil hatte der Niedersächsische Disziplinarhof allerdings aufgehoben und dem Lehrer die Rückkehr in den Schuldienst ermöglich. Mit den Erfahrungen aus diesem ersten Prozeß begründete Eckartsberg auch zu Beginn der gestrigen Verhandlung einen Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden Richter Otto Groschupf. Dieser habe in dem ersten Verfahren lapidar alle von der Verteidung benannten Zeugen, Sachverständigen und Beweismittel abgelehnt, im Urteil die DKP als „verfassungswidrig“ bezeichnet und damit eine Feststellung getroffen, die allein dem Bundesverfassungsgericht zustehe.
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