piwik no script img

Wilder Streik: Schadensersatz

Wilder Streik: Schadensersatz

Kassel (dpa) - Betriebsinterne Arbeitsniederlegungen, mit denen Arbeitnehmer zum Beispiel eine Kündigung verhindern wollen, sind nicht zulässig. Gestreikt werden darf nur zum Erreichen von tarifvertraglichen Regelungen. Das hat der 1. Senat des Bundesarbeitsgerichts in Kassel am Dienstag grundsätzlich entschieden und der Rheinisch-Bergischen Druckerei in Düsseldorf letztlich Recht gegeben und ihr Schadensersatz zugestanden. Auch die Europäische Sozialcharta decke derartige Streiks nicht, betonten die Richter.

Unklar blieb in dem Urteil nur noch, wie hoch der Schadensersatz ist, den 89 Mitarbeiter zu leisten haben. Deshalb verwiesen die Revisonsrichter den Fall an das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zurück.

taz lesen kann jede:r

Als Genossenschaft gehören wir unseren Leser:innen. Und unser Journalismus ist nicht nur 100 % konzernfrei, sondern auch kostenfrei zugänglich. Texte, die es nicht allen recht machen und Stimmen, die man woanders nicht hört – immer aus Überzeugung und hier auf taz.de ohne Paywall. Unsere Leser:innen müssen nichts bezahlen, wissen aber, dass guter, kritischer Journalismus nicht aus dem Nichts entsteht. Dafür sind wir sehr dankbar. Damit wir auch morgen noch unseren Journalismus machen können, brauchen wir mehr Unterstützung. Unser nächstes Ziel: 50.000 – und mit Ihrer Beteiligung können wir es schaffen. Setzen Sie ein Zeichen für die taz und für die Zukunft unseres Journalismus. Mit nur 5,- Euro sind Sie dabei! Jetzt unterstützen