Luxus-Badetuch

Arnsberg (dpa) - Badetücher gehören nicht zum notwendigen Bedarf eines Sozialhilfeempfängers. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg in einem am Freitag veröffentlichten Urteil festgestellt. Der Zweck von Badetüchern, so die Begründung, könne ebenso gut durch Handtücher erfüllt werden. Hand- und Trockentücher seien jedoch ebenso wie Unterwäsche oder Strümpfe „Wäsche von geringem Anschaffungswert“, die bereits durch die Regelsatzleistungen abgegolten sei. Damit wurde die Klage einer 26jährigen Sozialhilfeempfängerin abgewiesen.

(AZ: 5 K 1647/87)