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Sonderurlaub für Kinderbetreuung

Kinderbetreuung ist im öffentlichen Dienst ein wichtiger Grund für einen unbezahlten Sonderurlaub. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Kassel zugunsten einer hessischen Verwaltungsangestellten, die nach Ablauf des gesetzlichen Erziehungsurlaubs einen dreijährigen, unbezahlten Sonderurlaub für die Betreuung ihrer Kleinkinder beantragt hatte. Ihr Arbeitgeber, die Gemeinde Schöneck im Main-Kinzig-Kreis, hatte dies mit der Begründung abgelehnt, die Mutter habe darauf keinen tarifvertraglichen Anspruch. Dagegen betonte das BAG, daß der Bundes -Angestelltentarifvertrag zwar keinen Anspruch auf Sonderurlaub gewähre, die Entscheidung darüber aber nicht in das freie Ermessen des öffentlichen Arbeitgebers gestellt sei. Wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatteten, könnten Angestellte bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Sonderurlaub erhalten (Aktenzeichen: 8 AZR 251/88).

dpa

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