Keine Unterhaltspflicht nach kurzer Ehe?

Das Eheglück währte nur kurz: nach eineinhalb Jahren war die Ehe eines niedersächsischen Richters geschieden. Seine Ex -Gattin bekam das Sorgerecht für die kleine Tochter zugesprochen, der Richter wurde zu einer monatlichen Unterhaltungszahlung verpflichtet, gegen die er vor Gericht zog. Das Bundesverfassungsgericht befand nun allerdings, daß Unterhaltsansprüche wegen „grober Unbilligkeit“ herabgesetzt oder ausgeschlossen werden können. Dazu könne auch eine kurze Ehedauer zählen, wenn ein Mann nur deshalb zu Unterhalt verpflichtet sei, weil die frühere Frau das gemeinschaftliche (sic!) Kind erziehe. Alle Gerichte einschließlich des Bundesgerichtshof hatten die Unterhaltspflicht des Mannes bestätigt und die kurze Ehedauer nicht als Härtegrund (für wen?) anerkannt. Die Sache wurde jetzt vom Bundesverfassungsgericht an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.

dpa/taz