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Prüfe Dich selbst!

■ Auszüge aus den „Richtlinien für die Sicherheitsüberprüfung von Dienstkräften des Landes Berlin“ vom 7. März 1972 (Senatsbeschluß Nr. 696/72)

(...)

7. Sicherheitsrisiken

Sicherheitsrisiken sind Umstände, die es aus Gründen der staatlichen Sicherheit oder im eigenen Interesse der Dienstkraft verbieten, sie mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu betrauen. Sie können nur nach Lage des Einzelfalles beurteilt werden. Als Sicherheitsrisiken können insbesondere in Frage kommen:

7.1 Verbindungen zu gegnerischen Nachrichtendiensten;

7.2 politische Sicherheitsrisiken.

Politische Sicherheitsrisiken sind alle Umstände im Verhalten einer Dienstkraft, die bezweifeln lassen, daß sie sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt und bereit ist, jederzeit für ihre Erhaltung einzutreten. In Betracht zu ziehen sind insbesondere jetzige oder frühere Mitgliedschaft oder Betätigung in Organisationen, die

a) für verfassungswidrig erklärt oder verboten sind,

b) mit ihren politischen Zielen in einem derartigen Gegensatz zur Freiheitlichen Demokratischen Grundordnung stehen, daß ein überzeugter Anhänger je nach Art seines Tätigkeitsgebietes in Versuchung geraten kann, seine Dienstpflichten zu verletzen.

7.3 Sicherheitsrisiken, die in der Person einer Dienstkraft liegen:

a) ernste geistige oder seelische Störungen,

b) abnorme Veranlagung auf sexuellem Gebiet,

c) Trunk- oder Rauschgiftsucht,

d) Verschwendungssucht,

e) Spiel- oder Wettleidenschaft,

f) Hang zur Bestechlichkeit,

g) Neigung zur Geschwätzigkeit, Angeberei oder Unwahrhaftigkeit,

h) Überschuldung,

i) Straftaten.

7.4 Sonstige, unverschuldete Sicherheitsrisiken:

a) im kommunistischen Machtbereich wohnende nahe Angehörige einer Dienstkraft oder andere Beziehungen in den kommunistischen Machtbereich,

b) längerer Aufenthalt der Dienstkraft im kommunistischen Machtbereich außer im amtlichen Auftrag. Dies gilt jedoch nicht, wenn seither mindestens 5 Jahre verstrichen sind; für den Zugang zu Verschlußsachen des Geheimhaltungsgrades STRENG GEHEIM beträgt die Frist 10 Jahre,

c) fehlende Möglichkeiten einer ausreichenden Überprüfung,

d) Umstände der unter Nr. 7.1 bis 7.4c genannten Art, die zwar nur in der Person des Ehegatten oder Verlobten vorliegen, jedoch für die sicherheitsmäßige Beurteilung der Dienstkraft von Bedeutung sein können.

Zufall - oder nicht: Diese Richtlinien veröffentlichte der Senat im gestrigen 'Landespressedienst‘ auf eine AL-Anfrage vom 9.August hin.

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