Recht auf Werbung

■ BGH: Kein generelles Werbeverbot für Heilpraktiker

Karlsruhe (afp) - Heilpraktiker dürfen nach einem BGH-Urteil in größerem Umfang werben als in ihrer Berufsordnung festgelegt. Ein generelles Werbeverbot tangiere das grundgesetzlich geschützte Recht auf freie Berufsausübung und dürfe deshalb nur durch Gesetz ausgesprochen werden. Eine als „Berufsordnung“ bezeichnete Vereinssatzung sei aufgrund von Mehrheitsbeschlüssen zustande gekommen und stelle daher nicht die einheitliche Meinung aller Heilpraktiker dar. (Az.: I ZR 166/87)