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Mieterschutz

Frankfurt (taz) - Die Bundesverfassungsrichter in Karlsruhe haben ihr umstrittenes Eigenbedarfsurteil zugunsten von Hauseigentümern korrigiert. Sie veröffentlichten gestern ein Urteil, das sich deutlich von ihrem aufsehenerregenden Spruch im Februar dieses Jahres unterscheidet. Die neue Entscheidung räumt Mietern gegenüber Vermietern bei Eigenbedarfsklagen wieder mehr Rechte ein.

Die 2. Kammer des Ersten Gerichtssenats stellte darin klar, daß es für eine Kündigung eben nicht ausreicht, wenn der Vermieter schlicht Eigenbedarf anmeldet. Dieser Bedarf müsse sehr wohl „vernünftige und nachvollziehbare Gründe“ haben, die auch einer gerichtlichen Prüfung standhalten müßten.

Das Bundesverfassungsgericht hob damit ein Urteil des Frankfurter Landgerichts auf, das im Mai dieses Jahres unter Berufung auf das Urteil der Verfassungsrichter vom Februar einem Vermieter Recht gegeben hatte. Das Landgericht hatte lediglich untersucht, ob die Kündigung „mißbräuchlich“ erfolgt sei, nicht aber, ob der Eigenbedarfsanspruch berechtigt sei. Es hatte darauf verzichtet, Zeugen der gekündigten Mieter anzuhören, die hätten aussagen können, daß der Eigenbedarf in Wirklichkeit nicht bestand.

Damit, so meinten die Verfassungsrichter, hätten die Frankfurter Kollegen den Karlsruher Spruch vom Februar mißverstanden. Eine solche Überprüfung der Eigenbedarfsansprüche zu unterlassen sei eine „fehlerhafte Sichtweise“, stellten sie klar und übten Richterschelte: „Vorgeschobene Kündigungen verdienen keinen Schutz.“

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