K O M M E N T A R Außer Verfassung

■ Zum Zustand des Grundrechts auf Asyl

Syrische Christen, vor Jahren aus ihrer Heimat vertrieben, sind keine politischen Flüchtlinge. Sagt das Verwaltungsgericht Bremen. Denn immmerhin, so wurde vor Jahresfrist vom Oberverwaltungsgericht Bremen begründet, könnten die Flüchtlinge ja in die Türkei zurückkehren. Wenn schon nicht in die Heimat, dann wenigstens nach Istanbul. Nun sprechen die Flüchtlinge zwar nicht einmal die türkische Sprache und die Benutzung ihrer Sprache ist ihnen verboten, doch ein syrischer Christ ist für deutsche Richter ein Türke, ob er nun Türke ist oder nicht.

Von besonderer Dramatik ist das Urteil nicht. Denn die Flüchtlinge werden nicht abgeschoben und bekommen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis. Aber nichts desto trotz ist es von besonderer Sinnfälligkeit für den Zustand des Asylrechts: Politisch Verfolgte werden als Flüchtlinge anerkannt, sofern sie nachweisen können, daß sie bei Rückkehr erschlagen werden. Von den anderen dürfen zwar einige bleiben, aber nicht als anerkannte Flüchtlinge, sondern lediglich als noch eben Geduldete. Und als lebende Beispiele, daß die Bundesrepublik verfolgte Menschen nicht als Flüchtlinge anerkennt. Das Grundgesetz auf Asyl ist außer Verfassung.

Holger Bruns-Kösters