: Gericht: Werbung mit Ost-Mark-Kurs verboten
Das Landgericht hat einem Textilunternehmen untersagt, mit dem Versprechen zu werben, beim Warenkauf einen günstigen Ost-Mark-Kurs zu akzeptieren. Die Firma hatte in Anzeigen Besucher aus der DDR mit der Ankündigung umworben, 30 Prozent des Kaufpreises für Textilien in Ost-Mark zum Kurs von eins zu eins in Zahlung zu nehmen. Gegen diese Werbeaktion hatte eine „Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs“ eine einstweilige Verfügung beantragt. Die Richter sahen in der Ankündigung einen Verstoß gegen das Rabattgesetz. Bei einem Umtauschkurs von eins zu zehn beinhalte sie eine Rabattgewährung von 27 Prozent des Kaufpreises. Diese liege damit wesentlich über den zulässigen drei Prozent.
taz lesen kann jede:r
Als Genossenschaft gehören wir unseren Leser:innen. Und unser Journalismus ist nicht nur 100 % konzernfrei, sondern auch kostenfrei zugänglich. Texte, die es nicht allen recht machen und Stimmen, die man woanders nicht hört – immer aus Überzeugung und hier auf taz.de ohne Paywall. Unsere Leser:innen müssen nichts bezahlen, wissen aber, dass guter, kritischer Journalismus nicht aus dem Nichts entsteht. Dafür sind wir sehr dankbar. Damit wir auch morgen noch unseren Journalismus machen können, brauchen wir mehr Unterstützung. Unser nächstes Ziel: 40.000 – und mit Ihrer Beteiligung können wir es schaffen. Setzen Sie ein Zeichen für die taz und für die Zukunft unseres Journalismus. Mit nur 5,- Euro sind Sie dabei! Jetzt unterstützen