: Tote haben keinen Willen
■ Frankreichs Richter stehen ratlos vor einer tiefgefrorenen Samenspende, auf die eine Witwe Anspruch erhebt
Paris (taz) - Gibt es ein Leben nach dem Tod, oder anders gesagt: Hat eine Witwe Anspruch auf den Samen ihres an Aids verstorbenen Mannes? Über diese metaphysische Urfrage müssen französische Richter demnächst entscheiden. Eine juristische Premiere. Im September 1985 wird bei Monsieu G. (der Name wird in Frankreich geheimgehalten) Hodenkrebs diagnostiziert. Vor der Amputation beschließt G., seinen Samen bei einem der „Forschungs- und Konservationszentrum für Sperma“ (CECOS) tieffrieren zu lassen, die in Frankreich bislang ohne öffentliche Kontrolle praktizieren können. Einige Wochen danach werden G. bei der Operation Blutkonserven übertragen - zwei Jahre später reagiert er bei einem Aids-Test positiv. Ob die Infektion durch die Blutübertragung erfolgte oder schon zum Zeitpunkt der Samenspende vorlag, war nicht zu klären. Sicher war nur eines: Die Ärzte erklärten, es gäbe keine Möglichkeit festzustellen, ob auch der tiefgefrorene Sperma Aids-Erreger enthalte. Das Risiko einer Infektion bei der künstlichen Befruchtung sei jedoch „nicht zu vernachlässigen“.
Im vergangenen Juli starb G. an Aids. Seine Witwe verlangte von der CECOS die Herausgabe des Samens und erklärte sich bereit, das Risiko einer Infektion auf sich zu nehmen. Die Samenbank weigerte sich: zwar werde sie den Samen ohne gesetzliche Regelung nicht vernichten, doch dürfe sie ihn nur in Anwesenheit oder bei ausdrücklichem Einverständnis des Spenders herausgeben.
Nun haben Tote keinen Willen - und das schriftliche Einverständnis von 1985 lassen die Juristen nicht gelten. Niemand, so der Fachanwalt Dominique Labbe, könne mit Sicherheit sagen, ob Monsieur G. nicht bis kurz vor seinem Tod noch seine Meinung geändert habe. Aus diesem Grund sei auch ein Präzedenzfall aus dem Jahre 1984 anfechtbar, bei dem eine Witwe erfolgreich auf die Herausgabe des Samens geklagt hatte. Ein Blick ins real existierende Gesetzbuch hilft nicht weiter. Kein Paragraph definiert das Recht einer Witwe auf das tiefgefrorene Vermächtnis ihres Mannes, zumal im juristischen Sinn jede Heirat mit dem Tod eines Partners erlöscht. Partielle Unsterblichkeit sehen die Paragraphen nicht vor. Der Prozeß ist für den Sommer angesetzt.
smo
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