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Weniger Geld zumutbar

■ Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Zumutbarkeit

Berlin (ap/taz)-Arbeitslose müssen grundsätzlich jede „zumutbare“ Tätigkeit annehmen und damit ihren Lebensunterhalt selbst verdienen, „um dadurch die Allgemeinheit von finanziellem Aufwand zu entlasten“. Dies gilt auch dann, so das Bundessozialgericht in Kassel, wenn die Arbeitslosen mit dieser Tätigkeit nur wenig mehr verdienen als sie vorher an Arbeitslosenhilfe erhalten haben. Das kann auch zu einem geringeren Anspruch auf Geldleistungen des Arbeitsamtes führen, wenn die Arbeitnehmer später wieder arbeitslos werden.

In dem speziellen Fall gab das Bundessozialgericht der Klage einer Arbeitnehmerin nicht statt, die nach einer ganztägigen Vollbeschäftigung zuletzt 195,60 Mark Arbeitslosenhilfe wöchentlich erhalten hatte. Anschließend wurde ihr vom Arbeitsamt eine Halbtagsstelle für ein Jahr zugewiesen. Nach Ablauf der befristeten Beschäftigung meldete sich die Frau wieder arbeitslos und erhielt nur noch 124,20 Mark Arbeitslosengeld wöchentlich. Sie wandte vor Gericht ein, sie sei vom Arbeitsamt „hereingelegt worden“ und wolle mindestens den früher als Arbeitslosenhilfe gewährten Betrag von wöchentlich 195,60 Mark. „Die Höhe des Entgelts“, so ein Sprecher der Bundesanstalt für Arbeit, „hat nichts mit Zumutbarkeit zu tun.“ Bei der Zumutbarkeit gehe es um Qualifikation, Wegezeiten und ähnliches.

Gs

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