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Bayern: Kluger Richter

■ Polizeisturm auf Münchner Szenekneipe „Normal“ von Kreisverwaltungsgericht als rechtswidrig verurteilt

München (taz) - Zwei Jahre nach dem martialischen Polizeieinsatz im Zusammenhang mit einem 129a-Verfahren entschied jetzt ein Münchner Verwaltungsgericht, daß das Vorgehen der Uniformierten in der Münchner Szenekneipe „Normal“ rechtswidrig war. In der Mittagspause des ersten Prozeßtages hatte die Polizei damals die Kneipe gestürmt, Mobiliar und Gläser zerschlagen, sieben Personen festgenommen und von 104 Kneipenbesuchern die Personalien überprüft. Als Begründung mußte das Polizeiaufgabengesetz herhalten. Es handle sich um „Gefahrenabwehr“ und „polizeiliche Maßnahmen an einem verrufenen Ort“. Richter Lange konnte jedoch keine Gefahr erkennen. Ebenso entschied er, daß die Szenekneipe „Normal“ keinesfalls ein „verrufener Ort“ sei.

Aufgrund dieses „Polizeistempels“ hatte die Kneipenbesitzerin in der Vergangenheit bereits ständig Schwierigkeiten mit dem Münchner Kreisverwaltungsgericht bekommen. Die Beamten drohten, ihr die Konzession zu entziehen. Aber auch ihr Kellner bekam laufend Ärger. Er war bei dem Polizeieinsatz festgenommen worden, weil er vom Hausrecht Gebrauch machte und sich der Polizei in den Weg stellte. Das Kreisverwaltungsgericht erteilte ihm ein „Teilbeschäftigungsverbot“ und wollte ihm verbieten, jemals selbst eine Kneipe zu eröffnen. Er hätte mit der Polizei kooperieren müssen. Das genaue Gegenteil stellte jetzt das Verwaltungsgericht fest. Die Wahrung des Hausrechts durch den Kellner sei Rechtens. Die Polizei hätte sich den Zutritt nicht erzwingen dürfen. Die Kneipenbesitzerin des „Normal“ klagt jetzt wegen Rufschädigung.

lui

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