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Messereinsatz keine Notwehr

Karlsruhe (ap) - Wer bei einer Schlägerei aus Furcht vor einer Niederlage mit dem Messer auf seinen Gegner einsticht, handelt nicht in Notwehr. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe am Mittwoch ein Urteil des Schwurgerichts Oldenburg aufgehoben. Nur wenn sich die GegnerInnen beleidigt und längere Zeit geschlagen hätten, wäre der Einsatz eines Messers als letztes Mittel der Verteidigung gerechtfertigt. (AZ: BGH 5 StR 106/90).