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Kommunisten raus!

■ Bundesgerichtshof unterstützt Gewerkschaften beim Rauswurf von MLPD-Vorsitzenden Engels

Karlsruhe (dpa) — Die Gewerkschaften dürfen Mitglieder kommunistischer Parteien ausschließen, wenn diese die Gewerkschaften in ihrer derzeitigen Form beseitigen oder „wesensmäßig umgestalten“ wollen. Mit dieser Begründung wies der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil die Klage des Vorsitzenden der Marxistisch-Leninistischen Partei Deutschlands (MLPD), Stefan Engel, gegen die IG Metall zurück, von der er wegen seiner Parteiarbeit ausgeschlossen worden war. Mit der Entscheidung bestätigte der BGH zugleich die bisherige Rechtsprechung. (Aktenzeichen: II ZR 255/89 vom 15. Oktober 1990)

Der Funktionär hatte seine Klage mit dem grundgesetzlich verbürgten Recht begründet, sich gewerkschaftlich zu organisieren (Koalitionsfreiheit). Im übrigen hatte er sich auf einen Beschluß des 14. Ordentlichen Gewerkschaftstages der IG Metall vom Oktober 1983 berufen, wonach die verschiedenen weltanschaulichen und politischen Strömungen innerhalb der Gewerkschaftsbewegung — beispielsweise Sozialdemokraten, Christen und Kommunisten — ihren Platz in der IG Metall haben.

Diese Argumentation wurde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Nach ihren eigenen Aussagen erziehe die MLPD die Arbeiterklasse im Sinne des wissenschaftlichen Sozialismus und der Lehren von Marx, Engels, Lenin, Stalin und Mao Tse Tung. Langfristig sei die Erhebung der Arbeiterklasse zum bewaffneten Aufstand mit dem Ziel der Zerschlagung des bürgerlichen Staatsapparats und der Errichtung der Diktatur des Proletariats geplant. Die Gewerkschaften seien — so der Bundesgerichtshof — zum Schutz ihres Rechts auf Selbstwahrung befugt, in ihren Satzungen die Beendigung der Gewerkschaftsmitgliedschaft vorzusehen, wenn ein Mitglied einer mit den Zielen der Gewerkschaft unvereinbaren Partei angehöre. Dies sei hier der Fall.

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